6km-Zulassung für Sattelschlepper?
Wollen für unseren Jugend e.V. einen Sattelschlepper als Unterkunft, Büro und 1.-Hilfe-Station zulassen. Aus Kostengründen und weil er sehr wenig gefahren wird, möglichst mit 6km/h-Zulassung. Wie geht das?
SZM = Renault 280, Bj. 87; Auflieger = Blumhardt Spezialkoffer, Bj. 97
Afaik ist das nicht (mehr) zulässig.
Vor etlichen Jahren hatten da "findige" Bürger eine Gesetzeslücke entdeckt, nach der Fahrzeuge bis zu einer "bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von 6km/h" zulassungsfrei und imho auch nicht KH-versicherungspflichtig auf öffentlichen Straßen betrieben werden durften.
Also nahmen sie meist alte Schrottkarren her ...(TÜV ist bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen ja auch kein "Thema" ;-( ... und gurkten mit 6 km/h als kriechendes Verkehrshindernis durch die Lande.
Technischer Umbau simpelster Art legalisierte das:
Sperre im Gaspedal (im einfachsten Fall Backstein drunterlegen ) und alle Getriebegänge außer dem 1. Gang und Rückwärtsgang mechanisch blockiert - 6km/h-"Bäpper" aufs Heck geklebt . .. und schooon hatte man ein "Fahrzeug" mit den geforderten Eigenschaften der Zulassungsfreiheit.
Zum einen "rannten" dann jedoch etliche dieser Vehikel DOCH mehr als 6 km/h ... uuund durch diese rollenden Verkehrshindernisse kam es massenweise zu Stau's, gefährlichen Situationen und auch Unfällen beim Überholen etc. durch "normale" Fahrzeuge.
Daher hat man diese Unsitte bereits vor weit mehr als 10 Jahren per Zusatzverordnung zur StVO/StVZO gestoppt.
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Also langer Rede kurzer Sinn:
Vorhaben mit dem "(fast) immobilen LKW" abhaken !!
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Garnicht.
Es gibt und gab noch nie eine "6 km/h-Zulassung", denn Fahrzeuge, die nicht schneller als 6 km/h fahren können, benötigen keine Zulassung. Eine existierende "6 km/h-Zulassung" wäre ja eine bestimmte Form der Zulassung, die es gerade wegen der 6 km/h nicht gibt und geben kann.
Grundsätzlich müssen alle Kraftfahrzeuge - unabhängig von ihrer erreichbaren Geschwindigkeit - eine Betriebszulassung / Betriebserlaubnis haben, wenn sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
Wenn in dieser Betriebserlaubnis die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht 6 km/h überschreitet, dann sind diese Fahrzeuge zulassungsfrei (und das andere Zeugs mit Versicherung und Fahrerlaubnis).
Hier liegt jedoch für das Fahrzeug eine Betriebserlaubnis für mehr als 6 km/h vor. Eine Umtragung bzw. Umschlüsselung ist jedoch nicht möglich, da Prüforganisationen wie TÜV oder DEKRA nur für zulassungspflichtige Fahrzeuge, also Fahrzeuge über 6 km/h zuständig sind.
Die notwendige Bestätigung, dass ein Fahrzeug nicht schneller als 6 km/h fahren kann, ist denen schon rein formal überhaupt nicht möglich. War "früher" mal anders, mit Einführung der FZV zum 1.3.2007 hat sich das geändert.
Eine Ausstellung einer "geänderten" Betriebserlaubnis kann überhaupt nur der Eigentümer der ursprünglichen Betriebserlaubnis im Rahmen seiner ISO-Zertifizierung beantragen, was ihn dann auch immer noch mehrere tausend Euro Kosten wird.
- Versicherung ist auch so ein eigenständige Problematik. Schadensersatzpflichtig ist gem. BGB und dem dortigen Verursacherprinzip der Fahrer. Eine Schadensersatzpflicht durch den Fahrzeughalter besteht nur bei zugelassenen Fahrzeugen, aber genau dieses Fahrzeug ist "absichtlich" nicht zugelassen worden
Eine immer genannte private Haftpflicht-Versicherung ersetzt nichts, da dort die sogenannte "Benzinklausel" vorhanden ist: Keine Erstattung von Schäden aufgrund der Nutzung von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsbereich. Somit Schadensersatzleistungen ausschließlich aus dem Privatvermögen des Fahrers.
Ausnahmen gibt es nur für Fahrzeuge
- mit Bestandsschutz, hier ist jedoch die besondere Problematik mit der Versicherung zu beachten und unbedingt mit der Versicherung zu klären, und
- Fahrzeuge im reinen innerbetriebliche Werksverkehr, die in Ausnahmefällen kurz öffentlichen Straßenbereich nutzen. Darunter fallen zB. Gabelstapler, die für Ladetätigkeiten an einem LKW mal "auf die Straße müssen".
Aber auch hier sollte mit der Betriebshaftpflicht eindeutig mittels einer vorhandenen Sonderklausel abgeklärt sein, dass eventuelle Schäden übernommen werden. Ansonsten haftet der Fahrer, auch wenn er das nicht will oder nur "gutgläubig" im Vertrauen auf irgendwas gehandelt hat.
mein tipp: sponsoren suchen und das fahrzeug samt auflieger "normal" als SZM plus Anhänger zulassen...als e. V. sollte das relativ problemlos möglich sein.....