Vertragsrecht
Ist der Wagen unfallfrei, oder ist er es nicht? Wenn nicht, und Du schreibst da rein 'unfallfrei', kann man Dich hinterher belangen.
Habe vor einem jahr ein auto gekauft blöderweise habe ich eben gesehen das ich im kaufvertrag gesehen das ich den wagen "gekauft wie gesehen" gekauft hab !
also meine frage wenn ich den wagen jetzt verkaufe und der hatte nen unfall bin ich dann der der dran ist wenn ich dem nächsten besitzer den wagen als unfallfrei verkaufe
oder sollte ich reinschreiben mir nicht bewusste schäden ... oder wisst ihr eine lösung ?
danke Smith
Die Begriffe "unfallfrei", "unfallbeschädigt", "Unfallfahrzeug", ... sind eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs und nicht, was in den letzten 4 Stunden, 4 Wochen, 4 Jahre alles passiert oder nicht passiert ist.
Das Ganze mit den "nicht bekannten Vorschäden" oder wie auch immer gearteten Formulierungen ist völlig ohne Rechtskraft und schützt vor nichts.
Der Hinweis "gekauft wie gesehen" schließt bei einem privaten Verkäufer zwar rechtswirksam die Gewährleistung aus, allerdings ist ein verschwiegener Unfallschaden keine Angelegenheit aus dem Gewährleistungsbereich, sondern aus einer ganz anderen Ecke, dem Vertragsrecht.
Es ist nicht möglich, durch irgendwelche Formulierungen einen korrekten Vertrag bzw. darin notwendige Pflichtangaben auszuschließen.
Hatte das Fahrzeug einen Unfall, dann ist es nicht "unfallfrei". Gibt man trotzdem "unfallfrei" im Kaufvertrag an, muss bei Anfechtung durch den Käufer rückabgewickelt werden, weil der vereinbarte Zustand nicht mit dem tatsächlichen Zustand übereinstimmt.
Hatte das Fahrzeug einen Unfall, wird mit "unfallfrei" angeboten und es ist dem Verkäufer bekannt, dass das Fahrzeug nicht "unfallfrei" ist, dann haben wir hier die eine erweiterte arglistige Täuschung.
- eine Vorspiegelung falscher Tatsachen,
- zum wirtschaftlichen Nachteil eines Käufers,
- zum wirtschaftlichen Vorteil des Verkäufers
- und das Ganze bewusst um einen Vorteil zu erhalten - Vorsatz
Auch vereinfacht auch als Betrug nach §164 StGB bekannt und mit mindestens 90 Tagessätzen behaftet. Die eventuellen Probleme wegen einer Rückabwicklung sind dann reiner Kinderkram und Portokasse.
Schon besonders dreist, öffentlich nachzufragen, ob und wenn ja wie man einen anderen legal oder zumindest straffrei betrügen kann.
Schau mal hier rein:
http://www.autobild.de/data/5926/autobild.de_Kaufvertrag.pdf
Unter 1.4 und 2.1 steht alles drin.
"Gekauft wie gesehen" heißt auch nicht unfallfrei, sondern schließt etwaige Mängel beim Verkauf (Gefahrenübergang) aus.
In diesem Vertragsformular der Autobild, wie auch in dem ADAC-Vertrag, finden sich aber auch einige Fehler und auch massives Potenzial für Missverständnisse.
Die Abtretung (letzter Satz im Absatz über Punkt 1.) ist eindeutig rechtswirdrig.
Gewährleistung/Sachmangelhaftung basiert auf einem Kauf-(Vertrag) und nichts anderem. Ansprüche, die zwischen A und B existieren, machen dies wegen einem Kaufvertrag zwischen A und B. Kommt jetzt C in das Spiel, mag das schön sein, da aber zwischen A und C kein Kaufvertrag existiert, hat A auch keine Gewährleistungsansprüche gegen C.
Die Abtretung ist ebenso nur ein Vertrag zwischen A und B und niemand anderen. Das ist hier eine Vertragsklausel, die festlegen soll, dass C haftet, weil A etwas von B gekauft hat - völlig lächerlich und nicht in Deutschland durchsetzbar.
Die Klauseln bei 1.4 und 2.1 dürfen nicht darüber hinweg täuschen, dass der Verkäufer auch bei völlig unbekannter Unfallbeschädigungen am Fahrzeug zur Wandlung (Rückabwicklung des Vertrages) verpflichtet ist, wenn hier das Angekreuzte nicht mit dem Zustand des Fahrzeugs übereinstimmt.
Auch wenn das Fahrzeug bei einem Vor-Vor-Besitzer einen Unfall hatte, muss bei fehlender Angabe auf diesen Unfall das Fahrzeug gewandelt werden.
Vereinfacht gesagt:
Nur weil man selber belöffelt wurde, ergeben sich keine Rechte, dass man nun auch den Nächsten belöffeln darf - auch wenn einem überhaupt nicht bekannt ist, dass man belöffelt wurde.
"Gekauft wie gesehen" schließt KEINE etwaige Mängel beim Verkauf (Gefahrenübergang) aus.
Es ist eine rechtsgültige Form bei privaten Verkäufern, die gesetzliche Gewährleistung vollständig auszuschließen.
Handelt es sich um einen gewerblichen Verkäufer, ist diese Formel ohne jede Rechtswirksamkeit, so relevant wie die Zeitung von gestern.
ich weiss nicht ob er einen unfall hatte ich gehe nicht davon aus wenn ich allerdings jetzt rein schreibe unfallfrei bin ich der blöde wenn der doch schon mal nen bums hatte ... das will ich ausschließen ich will keinen verarschen !