Garantie gebunden bei Skoda Fabia
Muss ich meine Kundendienste bei einer Vertragswerkstatt durchführen lassen, bei einer 3 jährigen Garantie??
Oder hat sich das nicht vor kurzen geändert?
Dachte es gibt keine Vertragswerkstättenbindung mehr?
Da würde ich um sicher zun gehen direkt beim Hersteller nachfragen!
Am besten direkt bei Skoda Deutschland!
Normal ist es bei Vw kein Problem sich im Garantiezeitraum in ne freie Werkstatt zu begeben um diverse Reparaturen und Service durchführen zu lassen!
Aber VW und Skoda muss das nicht gleich handhaben!
Aber nicht beim Skoda Partner anrufen die werden dich versuchen in die Skoda Werkstatt zu lotsen!
Kann mich meinem Vorredner nur anschließen. Innerhalb des Konzerns können das einzelne Marken durchaus anders handhaben...
Fragen kostet ja nichts...
Kann ich ps47 nur recht geben, ich durfte es mit meinem VW nicht, aber mein Vater mit seinem Audi schon. Manchmal hängt es sogar vom einzelnen Händler ab (Vor allem bei Jahreswagen/Gebrauchtwagen). Ist das zusätzliche Jahr denn vom Werk oder vom Händler? Oder generell 3 Jahre ab Werk? Wie gesagt, kommt immer drauf an.
Das hat der Hersteller nicht zu entscheiden, sondern Gesetze und dann in Folge die Gerichte, was auch passiert ist.
Eine Garantie ist nur sehr eingeschränkt ein Vertrag (oft ein "Versprechen") und unterliegt uneingeschränkt den gesetzlichen Vorschriften gem. BGB, wenn sie gegenüber Endverbrauchern ("Privatleuten") gegeben werden.
- "übliche Garantien" also die "allgemeine Grundgarantie" über 2 bzw. 3 Jahre:
keine Pflicht zur Vertragswerkstatt, nur die Pflicht, dass nach Herstellervorgabe Arbeitsumfang und Arbeitsdurchführung auszuführen sind. Die ausführende Werkstatt muss die nach Herstellervorschrift durchgeführte Wartung/Inspektion bestätigen.
Selbst wenn die Wartung- oder Inspektionsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig nach Herstellervorschrift ausgeführt werden, entfällt niemals die vollständige Garantie, sondern kann nur für den Bereich eingeschränkt werden, der von der fehlenden Wartungsarbeit direkt betroffen ist.
Als Beispiel:
elektrische Fensterheber sind kein Wartungspunkt innerhalb der Inspektion, also keinerlei Schmierdienste oder ähnlich auszuführen.
Selbst wenn keine Inspektion ausgeführt wurde, entfällt nicht die Garantie auf Fensterheber, da auch eine korrekt ausgeführte Inspektion nicht den dann vorhandenen Ausfall verhindert hätte.
- "längerfristige Garantien", also alles, was außerhalb der "allgemeinen Grundgarantie" über die 2 bzw. 3 Jahre hinausgeht, wie zB. diese 6 Jahre auf Lackschäden, 12 Jahre auf Durchrostung, auch irgendwelche Garantieverlängerungen um weitere x Jahre oder auch besondere Gebrauchtfahrzeug-Garantien.
Hier gilt die uneingeschränkte Erfüllung der Vorgaben des Produkt-Herstellers bzw. Garantiegebers.
Steht in den Garantieunterlagen etwas von "Vertragswerkstatt" oder ähnlich, dann ist dies auch uneingeschränkt einzuhalten.
Ebenso sind die Fristvorgaben sehr genau einzuhalten. Nach geltender Rechtssprechung sind das +/- 200 Kilometer bei Kilomterpflicht, also bei Vorgaben wie "alle 15.000 km;
bzw. +/- 2 Wochen bei zeitlichen Vorgaben, wie zB. bei "einmal jährlich".
Es gibt Hersteller, die gewähren größere Spielräume bei Fristüberschreitung, aber das passiert ausschließlich auf freiwilliger Kulanz. Gerichtlich durchsetzbar ist nur die Einhaltung der oben genannten Toleranzen.
Macht man in dem Bereich einen "Fehler" dann erlischt ein Garantieanspruch vollständig und uneingeschränkt, auch ohne unmittelbaren Zusammenhang zwischen Inspektionsarbeit und dann vorhandenem Schaden bzw. Mangel.
Beide Varianten sind BGH-Urteile aus 2007, an denen manche Hersteller gerne vorbei wollen und das auch entsprechend erzählen, aber nicht vorbei können, weil sie sich an Gesetze und oberste Gerichtsurteile halten müssen, auch wenn sie nicht wollen.
Der gerne gegebene Hinweis, dass es sich um einen Vertrag handelt, immerhin "Garantievertrag" genannt, ist für die "übliche Garantie" falsch.
Die "übliche Garantie" ist kein echter Vertrag mit gegenseitigen, vertraglich vereinbarten Pflichten, sondern ein "Versprechen". Juristisch ein erheblicher Unterschied mit nur sehr einseitigen Pflichten.
Danke für eure schnellen Antworten! Werde mich jetzt mal schlau machen!
Vertragswerkstatt hin oder her wisst ja selber wie teuer der Kundendienst da ist. Garantie lässt sich teuer bezahlen.
LG
Natürlich ist es "nur" eine Kostenfrage.
Aber es sollte klar sein, dass man mit einer entsprechenden "Sparsamkeit" die Garantie wie auch eine eventuell spätere Kulanz mit in die Waagschale oder auch Mülltonne wirft.
Wenn man sich heute für eine Richtung entscheidet, dann ist morgen nicht der Hersteller schuld, wenn der dies auch so akzeptiert.
Eine Sache solltest Du auch noch bedenken.
Häufig werden bei den ersten Inspektionen duch einen Vertraghändler noch kostenlose Nachbesserungsarbeiten mit erledigt, für die es sich nicht lohnt, einen offiziellen Rückruf zu starten.
Oft wird der Kunde noch nicht einmal darüber informiert, um ihm nicht das Gefühl zu geben, ein mangelhaftes Fahrzeug erworben zu haben.
Dies wird in einer keiner freien Werkstatt mit erledigt.
Auch könntest Du im Garantiefall zwischen den Stühlen sitzen.
Zur Inspektion gehört z.B. ein Motorölwechsel dazu.
Läßt Du die Inspektion in einer freien Werkstatt machen und am nächsten Tag hast Du einen Motorschaden kann im dümmsten Fall die Werkstatt jede Schuld von sich weisen.
Wenn dann der Fahrzeughersteller noch darauf besteht, das der Wagen bis zur Inspektion völlig in Ordnug war, bist Du ggf. der Dumme, der beweisen muß, wer am Schaden Schuld hat.
Ist dieser Beweis nicht möglich, bleibst Du auf den Kosten sitzen.
Mein Ratschlag wäre, den Wagen während der ersten drei bis vier Jahre zum Vertragshändler zu bringen, danach in eine vernünftige freie Werkstatt.