Wertminderung oder gar übernahme der Reparaturkosten?
Hallo, habe mir ein Fahrzeug gekauft. Habe mit dem Verkäufer ausgiebig über das Auto telefoniert und in der Auktionsbeschreibung stand: Keine hässlichen Kratzer oder Beulen und Auto hat zwar 200000 drauf, läuft top und ist ja grad erst eingefahren. Das Auto soll lt. Schein 220km/h laufen, läuft aber nur 190 und frisst 13 Liter auf 100km. Bei dem Wagen ist eine sogenannte Saugrohrsteuerung defekt, diese soll ab 3880U/min in kraft treten und somit mehr Leistung freigeben, tut sie aber nicht. Kostet 140 Euro + Einbau + Mwst. Als zweites hat er ja geschrieben und erzählt: Keine Kratzer und Beulen. Fahrzeug hat einen ca. 20cm langen, tiefen Kratzer an der Stoßstange vorn links, einen Parkrempler Stoßstange hinten rechts und das schlimmste ist, daß der ganze Schweller rechts auf ca. einen Meter eingedrückt ist. Das sind für mich keine Gebrauchsspuren mehr, sondern Schäden die er hätte angeben müssen. Er sagte er hätte davon nichts gewusst und ihm sei es egal und er würde mir keinen Cent engegenkommen. Tüv + Au sind neu, auf meinem Kaufvertrag steht seine Privatadresse und auf der Tüv bescheinigung steht ...discount GmbH. Also ist er doch ein Händler und wollte sich somit irgendwelchen Dingen entziehen. Ausserdem machen die Reifen hinten starke Geräusche aufgrund von Sägezahnprofil. Man sagte mir das die Stoßdämpfer defekt seien. Hab das Auto ohne anzusehen gekauft, da es ein paar Hundert Kilometer von mir entfernt stand und ich nicht ohne wieder fahren wollte. Ihr habt sicherlich recht, wie blauäugig. Habe aber doch vorher ausgiebig mit ihm über den Zustand des Autos telefoniert und er war ja auch als gut in der Auktion beschrieben worden. Kann ich zum Anwalt gehen und eine Reparaturbeteiligung oder gar eine Übernahme der Kosten verlangen oder eine Wertminbderung geltend machen? Danke schon vorab für Eure Tipps. MfG
[Zitat Anfang]
Hab das Auto ohne anzusehen gekauft,
[Zitat Ende]
Das war es dann.
Ein Gewährleistungsmangel ist nur ein Mängel, der bei Vertragsschluss nicht erkennbar war, die Mängel wären aber alle erkennbar gewesen.
Wenn man auf eine Besichtigung und Probefahrt verzichtet, dann verzichtet man auch auf entsprechende Rechte.
Hätte der Verkäufer das Fahrzeug in rosa Farben beschrieben (schriftlich wegen der Nachweisbarkeit) und der Wagen wäre dann bei der Besichtigung nicht so gewesen, dann hätte man Anspruch auf Schadensersatz der Reisekosten gehabt.
Aber ein Fahrzeug blind kaufen und dann maulen, weil man einige Dinge nicht gesehen hat - das wird nichts.
Und das ist auch völlig unabhängig, ob der Verkäufer "privat" oder "gewerblich" ist. Ein "Privater" kann zwar die Haftung für vorhandene Gewährleistungsmängel ausschließen und der "Gewerbliche" muss sie übernehmen - aber hier handelt es sich nicht um Gewährleistungsmängel, weil alles vorher erkennbar gewesen wäre.
Der Anschrifteneintrag von der Prüfstelle ist auch unerheblich. Name und Adresse sind der Auftraggeber, derjenige, der den Auftrag zur Prüfung erteilt hat, auch Rechnungsempfänger oder Zahlungspflichtiger genannt, das muss nicht der Fahrzeughalter sein.
Weil es so schön ist, gleich noch eins drauf:
Selbst bei bestehendem Gewährleistungsanspruch besteht keine Pflicht des Verkäufers, eine fremde Rechnung zu bezahlen.
Man hätte ihn mindestens 2 mal zur Mängelbeseitigung auffordern müssen und erst wenn beide Mängelbeseitigungen erfolglos geblieben wären, gäbe es einen Minderungsanspruch.
Der Minderungsanspruch wird aber durch einen unabhängigen Sachverständigen festgestellt, ganz sicher nicht durch die Rechnung eines anderen Betriebes.
Hier ist so ziemlich alles falsch gemacht, was eigentlich nur falsch zu machen ist und daher bestehen leider keinerlei Ansprüche gegenüber dem Verkäufer.
Früher hieß das mal gekauft wie besehen und probegefahren. Hier
fehlt offenbar beides, aber gekauft
Das ist schon nicht mehr"blauäugig"
Ohne Ansehen mußte klar sein, daß
nach 200 000 km "ohne große Kratzer
und Beulen" mindestens fragwürdig ist. Und am Telefon kann man alles
erzählen.
Wenn es ein Händler ist, so haftet er mit einer Sachmängelhaftung von einem Jahr. Wenn Du KFZ-Rechtschutz hast mit Vertrags- und Sachrechtschutz, dann gehe zum Anwalt. Sobald ein RA-Schreiben auftaucht, werden die Fzge zurückgenommen. Er hat allerdings das Recht, dieses Fzg instandzusetzen, was ihm allerdings meistens teurer kommt.
Es heißt, Glaube könne Berge versetzen. Das ist nicht immer
richtig. Gekauft und nicht einmal besehen.....
Hallo, danke erstmal für Eure Antworten. Ich habe das Auto bei Ebay gesehen, fand den Wagen schick, ausreichend Motorisiert, gut ausgestattet und wir sind uns nach zig Mails und ein paar telefonaten so einig geworden. Könnt Euch gern die Beschreibung/Auktion des Fahrzeugs ansehen: Ebay Art.Nr.: 280495792844
So wie ich das sehe, ist der Verkäufer lt. Ebaygrundsätzen dazu verpflichtet seine Sachen wahrheitsgemäß, mit korrekten Angaben und nach bestem Wissen und Gewissen einzustellen. Dies war wohl nicht der Fall. Bin ja auch telefonisch mit ihn in Kontakt getreten und habe nochmals ausdrücklich nach sämtlichen Sachen gefragt wie Zustand Verschleissteile, Kratzer, Beulen, Dellen, ob der Motor trocken ist und einwandfrei läuft usw. Dabei wurden mir wissentlich einige Dinge verschwiegen.
Wenn es so einfach währe, kaufe ich einen Haufen Schrott, setze ihn ins Internet und hoffe das jemand kommt und ihn so kauft wie er ist, wenn er nach dem Zustand fragt, sage ich einfach: Alles Tip Top und nach mir die Sintflut? Das kann so nicht sein? MfG
Is aber so. Es ist nicht beweisbar,
daß er am Telefon nicht auf die Mängel hingewiesen hat. Er wird im
Gegenteil behaupten, das getan zu
haben.
Wenn Du den Wagen bei ebay ersteigert hast, dann gilt meines Wissens bereits die dortige Beschreibung als Vertragsgrundlage...
Alles andere würde für mich keinen Sinn machen.
Mündliche Nebenabreden sind evtl. nichtig, steht in der Artikelbeschreibung allerdings etwas von "Keine Kratzer" oder dergleichen muss dass auch der Wahrheit entsprechen....
Du scheinst den WAgen aber ausserhalb von ebay ersteigert zu haben, der Vertragsabschluss kam somit nicht hier sondern auf einem anderen Wege zu stande. Somit zählt auch nur dieser Vetrag und eben dessen Inhalt...
Blöd gelaufen allerdigns kann ich nicht nachvollziehen warum Du den Wagen dann genommen hast...
Gebrauchtwagenkauf ist immer eine schwierige Sache und ich kann nur davon abraten für ein gewöhnliches Auto und auf Grund der Beschreibung des Verkäufers quer durchs Land zu fahren...
Beste Grüße!
Die Angaben bei Ebay sind doch stimmig.
Die Zustandsbeschreibungen mit "sehr gepflegt" oder "keine hässlichen ..." sind immer subjektiv. Sie müssen zwar halbwegs objektiv nachvollziehbar sein, aber das "Basismaß" ist die "objektive Käufererwartung" und das steht immer in Bezug auf Kaufpreis, Alter und Kilometerstand.
Damit auf ein "übliches" also durchschnittliches Gebrauchtfahrzeug für 3.000 Euro mit knapp 9 Jahren und über 200.000 Kilometer.
Dieser Ebay-Text ist schon die Basis für den Kaufvertrag, denn das war schließlich "der Auslöser" für die Verkaufsverhandlung, somit schon rechtliche Relevanz.
Allerdings muss ein Angebot "nur richtig" sein. Irgendwelche Pflichtangaben müssen im Angebot nicht erscheinen, das existiert nur für den eigentlichen Kaufvertrag.
Die technischen Beschreibungen, wie aufgeführtes Zubehör, Ausstattung, Alter, Kilometerstand, HU-Termine, ... müssen vollständig erfüllt sein.
Die "Geschmacks"-Beschreibungen wie "besonders gepflegt", oder "wenig" sind doch deutlich weiter gegriffen und können nicht ganz so einfach auf die eigene Goldwaage gelegt werden.
Dass Dir "wissentlich einige Dinge verschwiegen" wurden, ist nicht unzulässig. Verschweigen ist in der Angebotsphase nicht verboten, nur lügen darf man nicht.
Erst im Vertrag gibt es zwingende Pflichtangaben, die der Verkäufer "von allein" aufführen muss und auch nicht "beschönigend" oder "umschreibend" formuliert werden dürfen.
Einen Haufen Schrott als Tiptop zu bezeichnen geht nicht in die Hose, wenn der Kaufpreis dazu stimmt und der vermeidliche Käufer an den objektiven Angaben wie Kilometer und Alter erkennen müsste, dass damit nicht mehr viel her ist.
Wird ein Kaufpreis gezahlt, bei dem der Käufer bestimmte Dinge erwarten kann, weil sie bei vergleichbaren Fahrzeugen zu diesem Preis vorhanden sind, dann kann man sich allerdings als Verkäufer zur Seife bücken.
Ein "Recht auf Schnäppchen" hat kein Käufer, wie auch kein Verkäufer ein "Recht auf maximalen Gewinn" hat.
Rechte hat man als Käufer schon, sind die Zusagen komplett daneben, dann muss man das Fahrzeug nicht abnehmen und der Verkäufer ist sogar verpflichtet bisherige Aufwendungen zu bezahlen, hier Reisekosten. Problem dabei ist die objektive nachweisbare Beweisbarkeit von Zusagen, daher immer schriftlich, E-Mail oder Fax reicht.
Aber das ist vorbei, wenn man den Kaufgegenstand abnimmt. Man kann bis zu diesem Zeitpunkt schließlich immer noch sagen, dass der gelieferte Gegenstand nicht dem vertraglich vereinbarten Gegenstand entspricht, die zugesicherten Eigenschaften nicht übereinstimmen. Und schon hat das Problem der Beweisführung der Verkäufer.
Nimmt man jedoch den Gegenstand an, dann hat man selber das Problem. Ein absolut entscheidender Moment im Kaufablauf, denn durch Abnahme des Gegenstandes gelten viele Bedingungen als erfüllt - man hat ja den Gegenstand gesehen und NACH der eigenen Ansicht (optischen Prüfung) auch einverständlich an- bzw. abgenommen.
Hallo, habt ja recht, war wohl n bissl dämlich von mir. Naja, da der Kaufpreis noch angenehm ausgefallen ist, triffts mich nicht ganz so doll. Mich nerven nur solche Spinner denen man Löcher in den Bauch fragt und als Antworten dann nur Märchen zu hören bekommt. Ich sag nur, man trifft sich immer zweimal im Leben.
Werde ein bisschen für Schweller und Kratzer investieren und das Saugrohrsteuergerät bekommt man gebraucht für 70Euro und dann ist das Thema durch. Danke nochmals an Euch. Schönes WE.