Vertragshändler
Hallo, ich habe mir vor ca.4Wochen bei einem Audi Vertragshändler einen A3 Sportback gekauft. Laut Werbung und Kaufvertrag handelt es sich um einen
Ex Werksdienstwagen der Audi AG.Da beim Abschluß des Kaufvertrags der Brief nicht
vorlag,hatte ich keine Möglichkeit das zu prüfen. Ich überführte das Fahrzeug,drei Tage später wurde mir der Brief zugeschickt.
Dann stellte sich heraus das, das Fahrzeug ein Ex Mietwagen der Europcar ist.
Dies hat man mir bei Europcar bestätigt.
Was kann ich tun?
Da wäre der Kaufvertrag - NUR Dieser ist bindend - genauestens zu überprüfen, ob dort nirgend wo was von "gewerblicher bzw. besser: Vermietfahrzeug-Nutzung" geschrieben steht.
Falls NICHTS Derartiges vermerkt ist, ist der Kaufvertrag wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften anfechtbar. Solche Nutzungsarten müssen UNGEFRAGT in den Kaufvertrag aufgenommen werden; zumal der Verkäufer ja offenbar ein Profi ist, sich also nicht mit "Nichtwissen" herausreden kann.
Mündliche Nebenabreden sind vertragsrechtlich gesehen nichtig.
Mögliche Konsequenzen sind Wandlung (Rückgabe Auto gegen Kaufpreis .. abzüglich Nutzungsentschädigung - zuzüglich Ersatz Deiner Auslagen wie Reisekosten, Telefongespräche, Zulassungsgebühren etc.) -- oder Minderung (des Kaufpreises)
Nicht ganz so hastig, so eindeutig ist das am Ziel vorbei geschossen.
Es gibt ein OLG-Urteil aus 2008, nach dem neben Unfallschäden auch alle sonstigen Dinge genannt werden müssen, die einen Nachteil und damit Minderwert gegenüber dem üblichen Kaufverhalten und der üblichen Nutzung durch einen privaten Verkäufer darstellen.
Aus diesem Urteil wurde nun viel abgeleitet, was alles dann zu den Pflichtangaben gehören müsste. Allerdings ist da mehr hinein interpretiert worden, als tatsächlich dann vom einem Gericht auch entschieden / bestätigt wurde.
Nach aktueller Rechtsprechung ist die vorhergehende Nutzung als Mietwagen KEINE Pflichtangabe im Kaufvertrag:
Heutzutage wird eine Vielzahl fabrikneuer Fahrzeuge als Mietwagen genutzt, so dass diese Nutzung keine untypische Nutzung mehr darstelle.
Darüber hinaus hätten gerade die Mietwagenfirmen ein besonderes Interesse daran, dass die Fahrzeuge in einem guten Zustand erhalten blieben, damit diese nach der Mietzeit noch zu einem möglichst hohen Preis auf dem Gebrauchtwagenmarkt veräußert werden könnten.
Eben aus diesem Grund würden die Mietwagenfirmen die Fahrzeuge ebenso regelmäßig warten wie Privatleute. Der Verschleiß sei daher nicht höher als bei Privatfahrzeugen.
NICHT MEINE IDEE, sondern ziemlich exakt zitiert, was im bisher wohl aktuellsten Urteil zu diesem Thema vom Landgericht Kaiserslautern, vom 25.03.2009, Az.: 2 O 498/08, gestanden hat.
Das mit den zugesicherten Eigenschaften passt schon überhaupt nicht, denn hier sind überhaupt keine Eigenschaften zugesichert worden. Was anderes wäre es, wenn vertraglich zugesichert geworden wäre, dass das Fahrzeug nicht als Mietwagen eingesetzt wurde. Dann hätte man die zugesicherte Eigenschaft einer Nichtnutzung gehabt, die dann nicht gestimmt hätte.
Das mit dem Ex-Werksdienstwagen der Audi AG wird sogar stimmen. Europcar ist eine 100% VW-Tocher, die die Fahrzeuge selber nicht kauft, sondern sich auch nur beim Hersteller least.
Somit ist die Audi AG der Eigentümer, der den Wagen an Europcar verliest hat und Europcar "nur" der Fahrzeughalter und damit als Halter auch in den Papieren eingetragen war. Die Audi AG ist somit der tatsächliche, rechtlich einzig mögliche Verkäufer des Fahrzeugs.
Ich sehe hier anhand der bisher genannten Fakten keinerlei Möglichkeit zur Wandlung oder Minderung, oder zumindest nur mit einem extrem hohen Prozessrisiko:
- Verkäufer ist richtig
- Mietwagennutzung ist (eher) keine Pflichtangabe