Auto defekt ohne Garantie. Welche Chancen hab ich
Hallo. Mir ist folgendes passiert:
Ich habe vor 2 Wochen einen Alfa Spieder gekauft.
Die Situation war folgende:
Ich hab mir ein Auto im Internet angeschaut. Leider war der Händler 400km von mir weg. Alles per Tel klar gemacht, als ich dann dort stand, meinten die sie verkaufen normal nur an andere Händler blabla wegen der Garantie. Jetzt hab ich mich von denen belabern lassen mich auf dem Kaufvertrag als irgendeine Firma einzutragen. Und bevor jetzt wieder 1000 Sprüche kommen: ich weis das war dumm, ich hab meine Lektion gelernt... Also bitte lasst es, mir gehts schlecht genug.
Die hatten den Zahnriemen getauscht und Tüv/Asu neu gemacht. zwei Wochen und 800km später: Wahrscheinlich ein Kolbenfresser. Er läuft zwar noch macht aber sehr komisch. Der ADAC hat ihn jetzt in meine Werkstatt geschleppt, die schauen sich das morgen mal an, machen aber erst mal noch nichts.
Nun wollte ich fragen was ich machen kann wenn die sich quer stellen sollten... Hab ich da ne Chance? Auto zurück geben, reparieren ect. Kann da ein Anwalt was machen?
Bin für jede Hilfe dankbar
mfg
hmmm, der händler wird sich garantiert querstellen (ein versuch ist es trotzdem wert, aber die erfolgsaussichten sind gleich 0), auch ein anwalt wird dir wohl eher wenig helfen können, da du dich ja als händler ausgegeben hast und das ja auch eine form von betrug ist (jenachdem, was im kaufvertrag steht), im falle eines rechtsstreits steht wohl aussage gegen aussage...natürlich kannst du dich auch mal von nem anwalt beraten lassen, sehe aber keine erfolgsaussichten...
wenn man sowas unterschreibt, muss man nunmal mit dem totalverlust des einsatzes rechnen...du hast hoch gepokert...und verloren....
ier ein Auszug einer Atwort von einem Anwalt
""Nach § 475 BGB ist auch beim Gebrauchtwagenkauf gegenüber einem Verbraucher ein gänzlicher Gewährleistungsausschluss nicht möglich. Lediglich die Verjährung kann auf ein Jahr verkürzt werden. Sie haben als Verbraucher somit die Mängelgewährleistung. Das bedeutet, Sie müssen den Verkäufer zunächst zur Nachbesserung/Nachlieferung auffordern. Hierzu müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist (2 Wochen) setzen. Wenn der Verkäufer eine Nachbesserung ablehnt, so können Sie den Kaufvertrag wandeln oder den Kaufpreis mindern.
Nun zur Frage der Firma:
Da ich zu meinen Ausführungen zu den Gewährleistungsrechten den Begriff des Verbrauchers verwandt habe, ahnen Sie sicherlich, warum Ihr Verkäufer auf der Firmeneigenschaft bestand.
Der Verkäufer hat also versucht § 475 BGB dadurch zu umgehen, indem er Sie als Unternehmer und nicht als Verbraucher darstellt. Ein solcher Umgehungsversuch ist natürlich unwirksam. Sie werden nicht einfach dadurch zum Unternehmer indem Sie sich im Kaufvertrag als Firma ausgeben. Sie sind nach wie vor als Verbraucher anzusehen und haben daher die oben beschriebenen Gewährleistungsrechte.
Soweit die Verkäuferseite Gewährleistungsansprüche ablehnt, geschieht dies, wie oben beschrieben, zu Unrecht. Um Ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen sollten Sie dann eine Anwalt mit der Durchsetzung Ihrer Gewährleistungsansprüche beauftragen. ""
zitat ende
Es sind also alle Rechte vorhanden um eine Klage einzustellen. Wegen der falschen Angabe als Firma ist laut anderem Anwalt im normalfall eine Abmahnung zu erwarten da zu geringfühgig. Maximal ein kleines Bußgeld.
Schwer einzuschätzen.
Einerseits gilt das Gesetz mit der gesetzlichen Gewährleistung, die sich an Tatsachen und nicht an Bezeichnungen im Kaufvertrag orientiert.
Ein Händler ist ein Händler, auch wenn er sich als Privat ausgibt und ein Endverbraucher ("Privater" Käufer) bleibt das, auch wenn er sich einen Firmennamen gibt.
Andererseits geht ein Gericht aber immer von der sogenannten "Erwartungshaltung" aus und wenn man sich bewusst als "Gewerblich" ausgibt, dann ist es auch klar, dass man auf Ansprüche aus der Gewährleistung bewusst verzichtet. Da hätte man dann auf den Kauf verzichten müssen.
In welche Richtung dies nun entschieden wird, ist völlig fraglich und kommt auf viele weitere Details an.
Auch eine telefonische Vorspiegelung falscher Tatsachen (sofern sie denn vorhanden war - und auch beweisbar), zB. erst die Zusage mit gesetzlicher Gewährleistung und dann vor Ort das Gegenteil, "liefert" keine Rechte beim späteren Kauf, sondern "nur" Schadensersatzansprüche für die Anreise, die man mit entsprechend richtiger Vorabinfo niemals angetreten wäre.
Aber selbst wenn hier die gesetzliche Gewährleistung vorhanden ist, muss nicht zwangsweise der Verkäufer für den Schaden haften.
Die gesetzliche Gewährleistung deckt nur Mängel, die bei Übergabe bereits vorhanden waren und zu dem Zeitpunkt nur nicht entdeckt wurden.
Handelt es sich bei dem aktuellen Schaden um eine übliche, nutzungsbedingte Alterung ("Verschleiß"), weil der Motor, bzw. das gehimmelte Bauteil, seine Lebensdauer erreicht hat, dann ist es ohnehin nichts für die gesetzliche Gewährleistung.
Für nutzungsbedingte Alterung haftet nicht der Verkäufer, sondern wird über den Kaufpreis abgegolten. Ein Gebrauchtfahrzeug kostet weniger als ein Neufahrzeug, genau aus dem Grund: viele Bauteile sind "angeschlissen" und stehen je nach Laufleistung mal mehr und mal weniger vor dem natürlichen Ende.
Also erst einmal abwarten, WAS überhaupt passiert ist und dann im Vergleich zum Fahrzeugalter, Kilometerstand und Kaufpreis betrachten, ob es denn überhaupt unter die Gewährleistung fallen würde.
Dann muss man weiter sehen.
Also laut meinem Anwalt sind es erst mal 4 Wochen wo der Händler auf jeden Fall haftet. Oder 1000km. Ansonsten wurde die Pflicht zu Prüfung vernachlässigt. Und das ich was beweisen muss ich erst nach 6 Monaten der Fall, weil ab da tritt die Beweislastumkehr ein....
Hoffe das ist so auch alles richtig.
PS: hier nich mal der Gesetzestext:
Nach § 475 BGB ist auch beim Gebrauchtwagenkauf gegenüber einem Verbraucher ein gänzlicher Gewährleistungsausschluss nicht möglich. Lediglich die Verjährung kann auf ein Jahr verkürzt werden. Sie haben als Verbraucher somit die Mängelgewährleistung. Das bedeutet, Sie müssen den Verkäufer zunächst zur Nachbesserung/Nachlieferung auffordern. Hierzu müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist (2 Wochen) setzen. Wenn der Verkäufer eine Nachbesserung ablehnt, so können Sie den Kaufvertrag wandeln oder den Kaufpreis mindern.
Nun zur Frage der Firma:
Da ich zu meinen Ausführungen zu den Gewährleistungsrechten den Begriff des Verbrauchers verwandt habe, ahnen Sie sicherlich, warum Ihr Verkäufer auf der Firmeneigenschaft bestand.
Der Verkäufer hat also versucht § 475 BGB dadurch zu umgehen, indem er Sie als Unternehmer und nicht als Verbraucher darstellt. Ein solcher Umgehungsversuch ist natürlich unwirksam. Sie werden nicht einfach dadurch zum Unternehmer indem Sie sich im Kaufvertrag als Firma ausgeben. Sie sind nach wie vor als Verbraucher anzusehen und haben daher die oben beschriebenen Gewährleistungsrechte.
Soweit die Verkäuferseite Gewährleistungsansprüche ablehnt, geschieht dies, wie oben beschrieben, zu Unrecht. Um Ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen sollten Sie dann eine Anwalt mit der Durchsetzung Ihrer Gewährleistungsansprüche beauftragen.
Hier stimmen etliche Sachen nicht, die sind so völlig daneben, dass ich bezweifle, dass es sich um einen Anwalt handelt, der diese Auskunft gegeben hat.
...
Es gibt keine pauschalen 4 Wochen/1000 Kilometer, in denne der Händler immer haftet, weder im Gewährleistungsrecht noch sonstwo.
Würde ja bedeuten, dass man den Motor 3 Wochen nach dem Kauf mit Überdrehzahl verblasen kann und der Händler haftet dann. Das ist absoluter Blödsinn.
Verkäufer haftet für 24 Monate, kann bei gebrauchten Gegenständen auf 12 Monate verkürzen und nach 6 Monaten tritt die Beweislastumkehr ein.
Er haftet auch nur für Gewährleistungsmängel und was das ist, ist sehr exakt eingegrenzt und mit Sicherheit nicht "für alles".
...
Es gibt keine "Mängelgewährleistung", das Ding nennt sich seit über acht Jahren "Sachmangelhaftung" und ist einem Anwalt als Tagesgeschäft auch völlig gebräuchlich.
Auch bei der Nachbesserung stimmt etwas nicht: Man muss den Verkäufer ZWEI mal auffordern und auch ermöglichen, einen Mangel zu beseitigen, nicht nur einmal.
Es gibt auch kein Wahlrecht den Kaufvertrag zu wandeln oder zu mindern, sondern ebenso klare Richtlinien, wann gewandelt werden kann und wann nur das Recht auf Minderung besteht.
Auch erstaunlich, dass der "Anwalt" bereits Kenntnis hat, dass es sich bei dem Schaden um einen Gewährleistungsschaden (ebenso eng definiert) und nicht etwas anderes handelt, wie zB. "Verschleiß" (juristisch "nutzungsübliche Alterung" oder auch "übliche Abnutzung")
...
Immer aufpassen, es gibt da einige Dinge, die man nicht vergessen sollte:
ein Anwalt verliert nie, es ist nur der Richter, der seiner Meinung nicht gefolgt ist
Anwalt ist der Beruf mit der höchsten Fehlerquote: einer "verliert" immer, wenn sich zwei davon vor Gericht treffen - oft sogar alle beide, weil der dritte Jurist, der hinter dem großen Tisch mit dem Titel "Richter" etwas entscheidet, von dem vorher keiner von den beiden anderen etwas erzählt haben.
ein Anwalt hat nichts zu verlieren, egal ob sein Mandant nun Recht bekommt oder nicht, er bekommt immer das gleiche Geld.
...
Also hier erst einmal abwarten, was der Fehler überhaupt ist, dann überlegen, ob das eine Gewährleistung betreffen könnte oder doch nicht und ggf. dann den Verkäufer zur Mängelbeseitigung auffordern.
Erst danach, bei Ablehnung, einen Fachanwalt für Verbraucherrecht, eventuell auch Verkehrsrecht aufsuchen (das hier war alles mögliche, vielleicht Fachanwalt für internationales Seerecht), der die Details zB. auch durch Vorlage des Vertrages prüfen kann und nach einer Einschätzung, dem Prozessrisiko, genau befragen.
Den § 475 BGB würde ich mal ganz schnell vergessen, weil Du dich ja als Firma bezeichnet hast.
Wenn Du dich im Kaufvertrag als Händler ausgegeben hast, war das eine Urkundenfälschung.
Und die Beweislastumkehr gilt nur bei Kauf von Gewerbe an Privat, egal ob 12 oder 24 Monate Gewährleistung.
Dein Anwalt scheint auf diesem Gebiet nicht viel Erfahrung zu haben, am Besten Du wechselst ihn.
Also wenn ich einen Kaufvertrag "fälsche", um mir einen Vorteil zu verschaffen und hinterher Ansprüche geltend mache, die sich auf den korrekten Kaufvertrag beziehen, ist das nicht legal.
Um welchen Paragraphen es sich hierbei handelt, kann ich aauf die Schnelle nicht zitieren.
Hätte es sich um einen Kauf "Händler an Privat" gehandelt, wäre der Kaufpreis vermutlich höher gewesen, da der Händler evtl. noch Reparaturen hätte machen und eine Garantie abschliessen müssen .