Autokauf von Privat zu Privat Rücktritt
Meine Tochter, (20 Jahre), hat am 23.03.2010 ihren Fiat Uno, Baujahr 1991
zum Preis von 300 € verkauft.
Der Käufer leistete freiwillig eine Anzahlung von 100 € und unterschrieb den Vertrag, welcher folgende Klausel enthielt:
"Der Verkauf erfolgt, wie besichtigt, unter Ausschluss der Sachmängelhaftung, gebraucht, als Bastlerfahrzeug. Keine Rücknahme, keine Garantie."
Der Käufer wollte das Auto am nächsten Tag abholen, lies meine Tochter jedoch 2 Tage warten, bevor er anrief, er wollte vom Kaufvertrag zurücktreten und seine Anzahlung zurückhaben.
Hat er dazu ein Recht?
Vertrag ist Vertrag, fertig.
Mach doch den Vorschlag, dass er unter Zahlung von 100 Euro vom Vertrag zurücktreten treten kann.
Was aber passiert mit dem Auto? Das muss vom Parkplatz runter, Papiere und Schlüssel hat noch meine Tochter, aber sie darf doch den Wagen jetzt nicht selbst entfernen oder?
Meine Tochter ist froh, den Wagen verkauft zu haben, steht abgemeldet auf einem Privatparkplatz und muss weg. Der Käufer hat ihn sich angesehen und danach die Kaufentscheidung getroffen. Sichtbare Mängel hat er akzeptiert, unter anderem ein fehlender Tankdeckel. Jetzt führt er als Begründung an, es wäre kein Tankdeckel zu bekommen und droht mit Rechtsanwalt.
Meine Tochter besteht auf Erfüllung des Vertrags.
hallo
... dann würde ich die 100 euro anzahlung behalten und ohne ihm zu drohen einen rechtsanwalt nehmen. mal schauen ob er das gewinnt, wohl kaum. sich vor allem nicht einschüchtern lassen, immer sachlich und ruhig vorgehen.
wenn ich was kaufe, mach ich eine anzahlung und nehme das teil nicht, ist die kohle futsch.
martin
wieso nicht? solange der käufer die 200 euro nicht bezahlt hat, gehört der wagen immernoch deiner tochter. frist setzen zum abholen, sonst bezahlten parplatz suchen und die kosten, auch wenns sein muss, per rechtsanwalt durchsetzen. ein grund mehr, dass sich der käufer anders das ganze überlegt.
Das Fahrzeug ist Eigentum des Käufers, nicht mehr der Tochter. Es existiert ein gültiger Kaufvertrag und gut ist.
Den Käufer befristet auffordern, sein Eigentum abzuholen und den gestundeten Restkaufpreis zu bezahlen.
Man kann ihn auch gleich mitteilen, dass man die Drohung mit einem Anwalt als Nötigung empfindet. Mit einem Anwalt droht man nicht, man geht hin und lässt den einen Brief schrieben- aber wegen 100/300 Euro? Wer damit droht, hat ohnehin nur Luft in der Tüte.
Als Rücktrittsgrund ein Bauteil anzugeben, was als fehlend bekannt war und an jeder Ecke (zB. einem Fiat-Händler) erhältlich ist, ist nun auch nur Luft.
.. sein eigentum ist es nur, wenn die fehlenden 200 euro bezahlt werden und der neue besitzer die fahrzeugpapiere vom verkäufer überreicht bekommt. ich hatte auch schon ein streit mit einen privatverkäufer bei meinem mercedes. solange der wagen nicht vollständig von mir bezahlt wurde,gehörte der wagen laut gericht immernoch dem besitzer. schade, dass ich die unterlagen nicht mehr da habe, sonst hätte ich die veröffentlich.
Der Eigentumsübergang erfolgt durch die EINIGUNG, dass die Sache verkauft und übergeben werden soll und durch die tatsächliche ÜBERGABE. Das mit dem Geld spielt dabei erst mal keine Rolle. Wenn Papiere, Schlüssel etc.- und damit auch die berühmte tatsächliche Sachherrschaft- noch bei der Tochter liegt- kann man berechtigt auf den Trichter kommen, dass das Eigentum auch nach wie vor bei der Tochter liegt.
Ergo kann man auch, oft sogar recht einfach, die Annahme verweigern. Dann ist man aber zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet. Das ist der Schaden, der der Tochter entstanden ist, weil sie auf den Bestand des Vertrages vertraut hat. Hier also ggf. mögliche weitere Standgebühren für den Wagen, die 100 Euro usw.
Zur Information:
Der Käufer wurde mit Einschreiben vom 25.03.2010 aufgefordert, das erworbene Fahrzeug abzuholen und die Restschuld zu begleichen. Gleichzeitig ist er darauf hingewiesen worden, das weitere Kosten auf ihn zukommen, (Standgebühr etc.)
Das Einschreiben hat er erhalten.(Postvermerk)
Somit hat meine Tochter ihren Standpunkt eigentlich klar dargestellt.
Ihr habt einen unterschriebenen Kaufvertrag, also gehört das Fahrzeug dem neuen Käufer.
Wenn Ihr euch ein Kleidungsstück bei Händler A kauft, schließt man einen Vertrag ab. Sieht man das gleiche Teil preiswerter bei Händler B kann man auch nicht einfach vom Kauf zurück treten. Ein Umtausch ist immer vom "guten Willen" des Verkäufers abhängig, es gibt darauf keinen gesetzlichen Anspruch.
Das Problem für Euch besteht darin, den restlichen Betrag einzufordern. Wahrscheinlich müßt Ihr für die € 200,00 einen Anwalt einschalten.
Hoffentlich habt Ihr eine Rechtsschutzversicherung,
ansonsten sind die Anwaltskosten um Einiges höher als er Kaufpreis.
Hier gelten die §§ 433 ff. BGB, Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag.
Der Käufer hat hier nur ein Rücktrittsrecht, wenn die Sache mangelhaft war.
Ein Rücktrittsrecht gem. § 312 BGB besteht hier nicht, da hier ein Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer zustande gekommen sein muss.
So wie ich es jedoch verstanden habe, hat sich der Käufer das Auto vorher angesehen und durch seine Unterschrift mit der Klausel
"Der Verkauf erfolgt, wie besichtigt..."
bestätigt, dass er das Auto mit den Sachmängeln (fehlender Tankdeckel) - die er kennt und gesehen hat - kauft.
In diesem Fall kann er sich nicht darauf berufen, dass die Sache Sachmängel aufweist, die ihm schon vorher bekannt waren.
Der Kaufvertrag ist zustande gekommen und wirksam. Ihre Tochter hat Anspruch auf die Geldleistung und der Käufer ist neuer Eigentümer des Fahrzeugs.
Sollte er sich weigern, das Fahrzeug abzuholen, bleibt Ihnen allerdings tatsächlich nichts anderes übrig, als einen RA einzuschalten.
Bei einem Gegenstandswert von 300,00 € würde sich die Geschäftsgebühr des RA zzgl. Mehrwertsteuer zunächst auf 46,41 € belaufen.
Der Käufer hat diese RA-Kosten Ihnen jedoch zu erstatten, da er sich in Verzug befindet. Das wird Ihnen der RA allerdings alles erklären.
Super Antwort.
Angeblich war der Käufer ja schon beim Anwalt und wir warten auf Post.
Naja, dann wird uns der Gang wohl nicht erspart bleiben, denn 2 Käufern haben wir abgesagt. Nachdem wir bei diesen erneut nachgefragt hatten, wollten sie nicht mehr.
Muss der Rechtsschutz halt einspringen.
Danke für die zahlreichen Antworten.