Gibt es eine gesetzliche Durchfahrtsbreite?
Wir müssen einer Mieterin die Durchfahrt gewähren. Ihr Grundstück liegt so, dass ´sie unsere Straße benutzen muss. Die vorhandene Durchfahrtsbreite ist 3 m. Jetzt hat sie sich einen Wohnmobil gekauft und verlangt, dass mein Mann (querschnittsgelähmt) sein Auto nicht mehr auf der Straße parkt, damit sie mit dem Wohnmobil durchfahren kann. Es gibt für meinen Mann keinen gekennzeichneten Behindertenparkplatz, da die Straße privat ist.
Zur Frage, gestz. Durchfahrbreite: Ich weiß, daß die maximale Fahrzeugbreite in Deutschland 2,50 Meter sein darf und das darf auch nicht ohne Genehmigung überschritten werden. Z. B. Schwertransport usw. Also heißt das, das in der Regel alle Ein- und Ausfahrten im öff. Straßenverkehr auf diese Breite ausgelegt sind. Gibt es Ausnahmen stehen immer Schilder da, die auf die Verhältnisse hinweisen.
Aber zuerst immer veruchen sich im Guten zu einigen.
Gruß HillHolder
Ja, gleiche vorne an:
StVO §12 Halten und Parken
(1) Das Halten ist unzulässig
1. an engen ... Straßenstellen,
Dieses "eng" ist definiert über eine freie Fahrbahn von mindestens 3 Meter Breite, gerichtlich das "mindestens" auf exakt 3,05 Meter dann festgelegt.
Wenn 3,06 Meter Fahrbahn neben einem geparktem Fahrzeug frei bleiben, dann darf dort geparkt werden, wenn es 3,05 Meter sind, dann ist dort nicht nur Park- sondern gleich Halteverbot.
Wenn die Fahrbahn nur 3 Meter insgesamt hat, dann ist dort Halteverbot, selbst für einen Kinderroller. Ist die restliche, weiterhin nutzbare Fahrbahnbreite neben dem geparkten Fahrzeug über diese 3,05 Meter, dann muss der Wohnmobilfahrer damit klar kommen.
Hintergrund:
Die maximale Breite von zB. Feuerwehrfahrzeugen beträgt 2,55 Meter (plus Außenspiegel) und es muss zum ungehinderten Fahren zusätzlich 50 cm Freiraum zur Verfügung stehen, ergeben 3,05 Meter, die immer zwingend, gesetzlich festgelegt, frei bleiben müssen.
Auch einen Behindertenparkplatz würde man nicht genehmigt bekommen, wenn diese 3,05 Meter nicht mehr vorhanden sind - unabhängig von dem Problem Privat- oder öffentliche Straße.
Wo ein Feuerwehrfahrzeug durchkommt (immer und jederzeit durchkommen muss!) dürfte ein Wohnmobil keine Probleme machen.
Allein schon aus der Überlegung Feuerwehr ergibt sich keine Alternative. Wenn da die Feuerwehr nicht durchkommt, aber wegen Brand muss, dann wird das sogar richtig teuer, dann sitzt man mit in der Haftung.
Diese Haftung wird nicht von KFZ-Haftpflicht übernommen, weil der Brand nicht vom Fahrzeug ausgegangen ist und auch nicht von der privaten Haftpflicht, weil die Schadensersatzpflicht im Zusammenhang mit der Nutzung eines KFZ entstanden ist, die sogenannte Benzinklausel.
Ist die Durchfahrt 3 meter breit oder wenn Euer Auto dort parkt?
Im ersten Fall bliebe ja höchstens eine Breeite von ca. einem meter.
Im zweiten Fall müßte eine Breite von 3 meter ausreichen, wie die anderen User schon geschrieben haben: Maximale Fahrzeugbreite 2,50 meter. Ich glaube, in so einem Fall ist es einem Fahrer zuzumuten, die Spiegel einzuklappen und vorsichtig zu rangieren.
"da die Straße privat ist". Gelten dort auch diese gesetzlichen Regeln? Oder darf dort der Eigentümer bestimmen, was gemacht wird oder nicht?
Gesetzliche Regeln (hier StVG mit der StVO, StVZO, FEV, FZV, ...) gelten überall im "öffentlichen Verkehrsbereich" und das ist überall dort, wo Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger sind Verkehrteilnehmer) ohne besondere Überwindung von Zugangssperren (Türen, Zäune) sich bewegen können.
Ist dieser "öffentliche Verkehrsbereich" auf (eigentumsrechtlich) privatem Grundstück (zB. der Aldi-Parkplatz), dann können weitere, zusätzliche Einschränkungen existieren, die beachtet werden müssen, zB. eine Hausordnung.
Aber der (private) Eigentümer eines öffentlichen Verkehrbereiches kann sich keine Ausnahme von allgemeinen Vorschriften ausstellen.
Sonst könntest Du für die Nutzer Deines Grundstücks die Befreiung von der allgemeinen Steuerpflicht erklären. Also "können" mag es schon noch gehen, nur mit "rechtswirksam gültig" wird es dann eher scheitern
Sehe ich das dann richtig, daß die Angabe "da die Straße privat ist" erst mal genauer untersucht werden muß. Denn handelt es sich um einen nichtöffentlichen Bereich, i.e. einen Bereich, der nur von den Eigentümern/Mietern genutzt werden darf, dann kann doch der Eigentümer bestimmen, was gemacht werden darf, oder nicht? Ich mein, nicht jede Zufahrtsstraße auf Privatgrund entspricht den Standards des öffentlichen Straßenbaus. Oder gilt hier wiederum Bestandsschutz, Gewohnheitsrecht, o. ä.?
Da hier mindestens ein Auto regelmäßig entlang fährt und ein weiteres regelmäßig parkt, ist es zweifelsfrei "öffentlicher Verkehrsbereich".
Eine Absperrkette könnte dies zwar ändern, aber es bleibt eine für den Nachbarn nutzbare Grundstücks-Zufahrt, die ich nicht einfach als Eigentümer des ersten Bereiches auf 1 Meter Breite einkürzen kann.
Das betrifft auch immer im Grundbuch der betroffenen Grundstücke eingetragene Wegerechte. Ein "Wegerecht" ist wiederum auch ein öffentliches Recht. Der Einzige, der ein öffentliches Recht einschränken darf, ist der Gesetzgeber.
Der Privatbesitzer des "ersten" (vorderen) Grundstücks, darf mir zuwinken, wenn ich da lang fahre aber muss den Schnee räumen, damit ich über sein Grundstück fahren kann. Der hat eine Verkehrssicherungspflicht - sein Grundstück mit "fremder" Nutzung.
Wegerechte sind ein ganz heißes Thema, denn Rechte hat nur der Letzte in der Straße, alle davor haben nur massive Pflichten, weit über das hinaus, was "draußen" auf der "normalen" Straße zu machen ist.
Ich verstehe die Frage nicht so ganz -
Was hat die Durchfahrt mit dem Wohnmobil zu tun?
Hat die Straße insgesamt 3 Meter und da parkt ein Auto - dann kommt man da mit einem anderen Auto sowieso nicht vorbei - egal ob das ein Wohnmobil ist oder nicht!
Wieso taucht das Problem dann erst jetzt auf?
Hat sie vorher gar kein Auto gehabt?
Wie weit wäre denn der Fußweg der Dame zu Ihrer Wohnung wenn sie mit Ihrem Wohnmobil nicht an Ihrem geparkten Wagen vorbeifahren könnte sondern hinter Ihm parken müßte?
Ich denke mal das es sich dabei um eine für einen Fußgänger durchaus zumutbare Entfernung handelt.
Jedenfalls zumutbarer als für einen Rollstuhlfahrer!
Vielleicht reichen da ein paar offene und freundliche Worte unter Nachbarn?
Blecky
Nene, wenns bereits ins Internet geht, reichen ein paar offene und freundliche Worte unter Nachbarn eben nicht mehr.
Trotzdem wäre es für eine sinnvolle Antwort besser, mal die geografischen Gegebeneheiten genauer zu kennen. Aber der/die Fragesteller/in scheint den Thread ohnehin aufgegeben zu haben.
Na ja, - die Frage ist erst 6 Stunden alt - vielleicht kann sie ja nicht immer online sein. Ich finde es nur komisch, denn die Situation das dort ein Rollstuhlfahrer parkt schien die Dame mit dem WOMO ja vorher nicht gestört zu haben. Und wenn man nur ein Minimum an sozialem Denken hat dann versucht man in Anbetracht der geplanten WOMO-Anschaffung und in Kenntnis der Sotuation VORHER eine Lösung zu finden und kommt dann nicht plötzlich mit der Keule "Ich will durch also mußt Du weg" - das ist für mein Empfinden schon unterste Schublade!
Ich kenne leider - oder glücklicherweise? - überhaupt keine WoMo-Fahrer - von daher kann ich das grundsätzliche Sozialverhalten dieser Spezies nicht beurteilen.
Hallo an Alle, die geantwortet haben. Erst einmal vielen Dank für die rege Beteiligung. Das Thema hatte sich kurzzeitig erledigt und steht nun wieder zur Debatte. Das ganze ist eine Siedlung und somit eine Eingentümergemeinschaft. Der Fakt ist, dass das behinderte Fahrzeug quer vor der eigenen Garage parkt und nun soll beschlossen werden, dass dort nicht mehr geparkt werden darf. Die Durchfahrtsbreite ist mindestens 3 Meter und trotzdem will die Gemeinschaft einen Beschluss durchsetzen, der das parken dort verbietet. Hat man als Schwerbehinderter nicht auch ein Recht auf auf parken am Haus? Es gibt zwar ein Karport, aber die Breite lässt nicht zu, dass man von dort mit dem Rollstuhl ins Auto steigen kann. Eine Einigung mit der betroffenen Nebenmieterin ist ausgeschlossen.
Wer noch etwas sagen kann - ich höre gern zu.
Also dann
Eigentümergemeinschaften sind immer "kritisch".
Es gibt mögliche Mehrheitsentscheidungen, die auch auf reine Privatbereiche eines Einzelnen innerhalb der Gemeinschaft Rechtswirksamkeit haben, wenn es die Gemeinschaft beeinflusst.
Hier muss aber genau im Detail geprüft werden, ob dies der Fall ist und ob hier nicht Allgemein- oder Persönlichkeitsrechte betroffen sind.
Als Beispiel zum Verständnis:
Eine Eigentümergemeinschaft darf bestimmen, dass von außen sichtbare Fassadenbereiche, zB. der Balkon wegen einheitlicher Ansicht nur in beigen Farbtönen gestrichen werden darf, grün ist verboten.
Sie kann aber nicht verbieten, dass Du mit einem grünen Auto vor dem Haus parkst, sie kann auch nicht verbieten, dass in Innenräumen oder von außen nicht sichtbaren Bereichen grün gestrichen werden darf und sie kann nicht bestimmen, dass auch fremde Häuser außerhalb der Eigentümergemeinschaft, also zB. am Nachbarhaus auch kein grün sein darf.
Dann das mit der Behinderung, darauf muss auch eine Eigentümergemeinschaft Rücksicht nehmen.
Auch ein Beispiel:
Wird die Einführung von Parkplatzmarkierungen auf einem Gemeinschaftsparkplatz beschlossen, muss berücksichtigt werden, dass bei entsprechender Behinderung ein so breiter Parkplatz existiert, dass auf einer Seite die Tür vollständig aufgeschwenkt werden kann.
Kommt aber hier auf wieder auf Details an, zB. die Art der Behinderung oder auch der vorhandene Eigentumsanteil an dieser Parkfläche. Niemand ist verpflichtet, etwas von seinem Eigentum abzutreten. Wenn der Platz für einen "überbreiten" Parkplatz vorhanden ist, dann ja, ist kein Platz vorhanden, dann ist es das nicht.
ANHAND DER ERLÄUTERUNG HIER sehe ich jedoch eher keine Möglichkeit für Dich:
Ein Wohnmobil ist ein Freizeitgefährt ("Hobby") und keine zwingende Notwendigkeit, nicht mal bei einem nicht behinderten Menschen, aufgrund einer Behinderung noch weniger.
Auch wenn Du das Wohnmobil als alltägliches Fahrzeug für den Weg zur Arbeit oder zum Einkaufen, Arztbesuche benutzt und kein anderes Fahrzeug vorhanden ist.
Dass dieses Wohnmobil nicht unter das Carport passt, ist die Folge Deiner persönlichen Entscheidung für eben genau dieses Fahrzeug und keine Notwendigkeit aus einer zwingenden Situation innerhalb der Gemeinschaft oder der vorhandenen Örtlichkeit.
Bei einem "normalen" Auto in Verbindung mit einer entsprechenden Behinderung und gleichzeitig vorhandenem unzumutbaren Umbauaufwand beim Carport, wird das deutlich anders aussehen, als bei einem Hobby, welches andere in einer Gemeinschaft nicht nur "optisch unpassend" finden, sondern in ihren Allgemeinrechten dann auch noch einschränkt.
Hallo Linksfahrer,
danke für die Antwort. Das Wohnmobil gehört zu der Familie, die das Durchfahrtsrecht erworben hat. Das Carport ist für den Querschnittsgelähmten zu schmal, um die Tür des Autos weit aufzumachen und sich mit Hilfe des Rollstuhls ins Auto zu begeben.
Ich werde versuchen mal ein Skizze des Ganzen anzufertigen und einzustellen.
Vielen Dank nochmal
Alusru1955
Hier sollte man eigenständige Dinge nicht miteinander verbinden.
Ich habe auch das Recht einen 40- Tonnen Sattelzug zu kaufen, ich haben auch das Recht erworben so ein Ding zu fahren, daraus ergibt sich aber nicht der Anspruch, dass ich das Ding "irgendwie" parken darf, weil ich es nicht in die Garage rein bekomme.
Das so ein Ding nicht komplett auf mein Grundstück passt, ist mein Problem, das kann man nicht ganz so einfach zu einem Problem der Anderen machen, was sie zu akzeptieren haben.
Hier muss man sehr genau differenzieren.
Hallo Alusru1955
Nur mal so um zu checken ob ich Dich richtig verstanden habe:
Das Fahrzeug des Querschnittgelähmten würde normalerweise in einem Carport stehen.
Aber dieser Carport ist zu schmal zum Ein- und Aussteigen, deshalb parkt der Querschnittgelähmte sein Fahrzeug quer vor der eigenen Garage.
Nun kommt angeblich das Wohnmobil nicht mehr durch?
Du schreibst das die Durchfahrtsbreite 3 Meter beträgt.
Sind diese 3 Meter auch frei wenn das Fahrzeug des Schwerbehinderten vor der Garage steht?
Aber Bitte GENAU nachmessen!
Da sind "so ungefähr" 3 Meter Platz reicht NICHT!
Die 3 Meter von denen wir reden sind exakt 3,05 Meter.
Bleiben diese 3,05 Meter frei trotzdem der Wagen des Rollstuhlfahrers dort parkt hat der Rollstuhlfahrer ein gute Argumentatonsgrundlage da er NIEMANDEN behindert wenn er vor der Garage parkt.
Wenn also diese 3.05 Meter Durchfahrtsbreite gegeben sind - auch wenn das Auto des Rollstuhlfahrers vor der Garage steht - dann sehe ich das Durchfahrtsrecht des Wohnmobilbesitzers nicht gefährdet.
Wenn der WoMo Fahrer das Fahrzeug nicht durch eine 3,05 Meter breite Durchfahrt bekommt ist das ja wohl nicht das Problem des Rollifahrers dessen Wagen vor der Garage steht.
Ich denke das man da auf der nächsten Eigentümerversammlung mal ein offenens Wort führen sollte.
Wenn 3,05 Meter frei sind dann hat der Womofahrer damit klar zu kommen.
Es liegt dann keine Durchfahrtsbehinderung vor.
Unter dieser Voraussetzung die Bequemlichkeit des WoMo-Besitzers über die Notwendigkeiten eines Rollstuhlfahres zu stellen und ernsthaft von den Rollstuhlfahrer zu verlangen das er nicht mehr vor der Garage parkt wäre ziemlich asozial von der Eigentümergemeinschaft.
Es sei denn es wird eine Alternative für den Rollifahrer angeboten.
Wenn natürlich KEINE 3,05 Meter frei sind gibt es ein Problem.
Denn diese 3,05 Meter sind gesetzlich verpflichtend frei zu halten, damit z.B. auch die Feuerwehr durchkommt.
Da hat die Eigentümergemainschaft - ganz unabhängig von der WoMo-Problematik - gar keine andere Wahl und MUSS dann sogar das Parken vor der Garage verbieten werden damit die notwendige Mindestbreite der Durchfahrt erhalten bleibt!
Und wenn dann für den Rollstuhlfahrer keine andere Möglichkeit gefunden werden kann dann hat der leider die A....karte gezogen!
Zitat aus der Eingangsfrage:
"Jetzt hat sie sich einen Wohnmobil gekauft und verlangt, dass mein Mann (querschnittsgelähmt) sein Auto nicht mehr auf der Straße parkt, damit sie mit dem Wohnmobil durchfahren kann."
Daraus geht hervor das dieses WoMo nicht der Fragestellerin gehört!
Eigentlich solltest Du wissen, das es darauf sicher keine Antwort geben wird, da ihr diese Möglichkeit ja 08.2016 erfolgreich abgeschaft habt.
Die Frage ist lange her und es wurde viel dazu geschrieben, so dass die Frage vollständig beantwortet sein sollte.
Es interessiert mich nur, was daraus geworden ist, gab es eine gütliche Einigung?