Mehrwertsteuer nicht ausweisbar (§ 25A UStG)
Hallo wertes Forum, ich hab da mal eine Frage im Bezug auf den Fahrzeugkauf:
Bei diversen Angeboten im Internet stößt man auf den Hinweis: "Mehrwertsteuer nicht ausweisbar nach § 25A UStG".
Hier meine Frage: Schließt der Hinweis auf diesen Paragraf den Verkauf des FAhrzeugs an Privatpersonen aus, oder ist dieser Hinweis unerheblich für den Verkauf an Privatpersonen, auch evtl. unter dem Hintergrund der Gewährleistung?
Habe im Internet schonmal nach diesem Paragraf gegoggelt, aber so richtig verstanden hab ich das nicht, welche Auswirkungen das auf den Autokauf haben kann.
Ich hoffe ihr könnt mir das mal beantworten.
Gruß Firetrucker...
Achso, noch eine Frage..
bei vielen Angeboten auf online-verkaufsplattformen steht im artikeltext der name "millame ellinika", was haben diese zwei worte für eine bedeutung? hab sie schonmal durch den translator gejagt, der hat mir aber nix ausgespuckt....
Der Hinweis hat nur zu sagen, das ein vorsteuerabzugsberechtigter Käufer (meist ein Gewerbetreibender) keine Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet bekommt.
Mit der Gewährleistung hat das nichts zu tun.
Mit dem Namen kann ich auch nichts anfangen.
Zum Einfacheren:
"milame ellinika" bedeutet "wir sprechen griechisch", ist nichts anderes wie "Speak English" oder "Hablamos Espanol" oder auch "hir deutz" auf Werbezetteln für Restaurants im Ausland.
"Mehrwertsteuer nicht ausweisbar nach § 25A UStG"
bezieht sich auf die Herkunft beim Ankauf des Fahrzeugs, es stammt aus privater Hand. Der Gebrauchtwagen-Händler hat keine Mehrwertsteuer beim Verkäufer des Fahrzeugs bezahlt, kann sie somit auch nicht weitergeben.
Er muss zwar selber Mehrwertsteuer bezahlen, aber nur auf seinen eigenen Bereich der Wertschöpfungskette - seinen Gewinn, jedoch nicht auf das Produkt selber.
Dieser §25a erlaubt es dem Verkäufer, bei derartigen Geschäften die Umsatzsteuer nicht angeben zu müssen, da der Käufer dann sofort den Gewinn ausrechnen kann und vermutlich nachverhandeln will.
Nachteil: ein gewerblicher Käufer kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen, da keine gezahlt wurde.
Hat ansonsten aber keine Einschränkungen oder Wirkung auf den Käuferkreis oder bei der Sachmangelhaftung beim Weiterverkauf.
Ich denke mal die Frage zielt darauf ab, dass man als Privatkäufer, der sich in steuerrechtlichen Sachen nicht gut auskennt, ein wenig an der Nase herumgeführt wird - man kann 19% zum angegeben Preis dazurechnen und hat dann erst den Kaufpreis. Natürlich ist es steuerlich alles korrekt, aus Privatkäufer-Sicht finde ich es eher nachteilig, da man ja beim 'Kaufpreis' von dem Preis ausgeht, den man auch zahlt ... oder sehe ich das falsch?
es geht ja um Angebot auf den bekannten Plattformen, die sich nun mal zum Großteil an Privatkunden richten...
Mein Finanzamt wird aber sicher morgen nicht extra für mich aufmachen. Aber danke trotzdem für die Antwort.
Das siehst Du ein wenig falsch
Preisangaben müssen den Endpreis nennen, das ist ist inkl. Mehrwertsteuer und sogar inkl. aller weiteren eventuellen Kosten, wie Überführung, Entwachsen (zB. bei Neuwagen) ...
Ausnahme bei der MwSt. gibt es nur, wenn sich das Angebot ausschließlich an gewerbliche Käufer wendet, dann dürfen Nettopreise (also ohne Mehrwertsteuer) genannt werden. Ist ein Angebot aber AUCH an Endverbraucher ("Privatpersonen") gerichtet, dann muss die MwSt. immer im genannten Endpreis enthalten sein.
"Gewerbliche" können eine vorhandene MwSt. aber nur dann "absetzen", wenn sie auch tatsächlich vorhanden ist.
Bei "Neuprodukten", egal ob Auto oder Toilettenpapier ist immer die MwSt. in bekannt vollem Umfang vorhanden. Ein gewerblicher Käufer kann immer 19% bzw. 7% abziehen um "seinen" Endpreis auszurechnen.
Bei gebrauchten Teilen ist das nicht zwingend. Ein privater Verkäufer kann keine MwSt. auf das verkaufte Produkt aufschlagen, somit kann ein gewerblicher Käufer auch nichts "absetzen".
Ein gewerblicher Verkäufer muss (eigentlich) die Mehrwertsteuer auch auf gebrauchte Artikel erheben. Somit kann (eigentlich) ein gewerblicher Käufer bei einem Kauf von einem gewerblichen Verkäufer auch immer die 19% bzw. 7% abziehen um "seinen" Endpreis zu errechnen.
Nun aber dieses "eigentlich":
Stammt das gebrauchte Produkt aus privater Hand, dann hat der Autohändler keine MwSt. bezahlt, kann somit auch keine MwSt. auf seinen Weiterverkaufspreis berechnen (auf der Rechnung "ausweisen").
Und nun kommt es zu einer Kollision:
Der gewerbliche Käufer "sieht" einen gewerblichen Verkäufer und einen Endpreis und kann davon ausgehen, dass er die vollen 19% innerhalb dieses gesamten Kaufpreises anrechnen kann - nennt sich "übliche Erwartungshaltung".
Nun geht das aber in den Fällen eines privaten Vorbesitzers nicht und damit der gewerbliche Käufer nicht getäuscht wird und klagen könnte, muss der gewerbliche Verkäufer dazu schreiben, dass die MwSt. nicht ausgewiesen werden kann.
Für "Privatleute" ist dieser Hinweis völlig unerheblich, er hat keinerlei Wirkung. Es handelt sich ausschließlich um einen Hinweis an einen gewerblichen Käufer um sich als Verkäufer vor dem Vorwurf einer Täuschung zu schützen.
Ein Verkäufer, der einem privaten Käufer erklärt, dass er durch diesen Satz noch die MwSt. auf den genannten Preis aufschlagen muss, ist ein Betrüger.
Danke für die ausführliche Antwort. Da ich mich gerade auf Fahrzeugsuche befinde, fand ich diese Angabe etwas mehrdeutig als Laie. Habe aber auch beim Händler angerufen und es stimmt - das ist der Endpreis für den Privatmann.
Ich ging nur davon aus, dass zu jedem gekauften Produkt die MwSt. hinzukommt - aber sehr schön erklärt und was dazu gelernt.
Danke!
P.S. Ich hatte schon häufiger bei Auto-Händlern Top-Preise auf der Windschutzscheibe gesehen, beim Blick auf's Kleingedruckte an der Seitenscheibe, aber dann die Angabe zzgl. MwSt. entdeckt, was doch ein wenig irreführend war. nun gut
Hallo zusammen, habe eben dieses Thema hier gefunden. Da hätte ich eine Frage dazu. Ich habe seit ende letzten Jahres einen Handel mit gebrauchten Schleppern angemeldet und zahle meine Steuern auch nach dem Paragraph 25a Differenzbesteuerung. Leider habe ich mich noch garnicht so genau erkundigt wie es mit Verkauf ins Ausland oder an Händler laufen muss da ich so einen Fall bisher noch nicht hatte. Hatte vorhin jetzt einen Anruf aus Belgien der Interesse an einem Schlepper hätte. Er meinte auch was von Steuern abziehen beim Verkauf ins Ausland. So wie ich das jetzt ja aber in den Beiträgen wohl verstanden habe kann ich bei der Differenzbesteuerung wohl dann nicht abziehen? Kennt sich damit jemand aus wie das dann genau ist?
Wenn du das Auto mit MwSt. gakauft hast, dann kannst du auch EU Weit an Gewerbe mit UST.ID Nr. NETTO verkaufen ! Aber zuerst die Fremde USt. ID. Nr bei http://evatr.bff-online.de/eVatR/ prüfen lassen.
Wenn alles OK ist und der Firma gültig ist dann kein Problem.
Aber wenn du ein Auto/schlepper ohne MwSt. gekauft hast / §25A/ da kannst du auch kein Nettopreis verkaufen.
Es ist sehr einfach.
Grüße
M. Osman
Hallo an alle,
könnt ihr mir auch zu einem privaten Autokauf (Neuwagen) helfen? Habe es in DE gekauft und später in AT angemeldet, also in DE und AT die Umsatzsteuer gezahlt. Die VW Bank und der Händler hatten gewusst dass ich es in AT anmelden möchte. Hätten Sie die Rechnung dann nicht steuerbefreit ausstellen müssen?
Ich hatte das nicht gewusst und habe die Umsatzsteuer zwei mal bezahlt. Jetzt hangle ich mich von Behörde zu Behörde und von Finanzamt zu Finanzamt. Aber jeder sagt es könne nur der andere holen. Letztendlich der Händler über das FA München (zuständig für DE - AT).
Kann mir irgendjemand helfen?
Freundlichste Grüße
Neutronili
Aufpassen!! §25 "Differenzbesteuerung"
Alles ist so, wie "anon" oben beschrieben hat. Allerdings, jetzt kommt das wichtigste, das wohl jeden Privatkäufer betrifft! Wenn das Fahrzeug jünger als 6 Monate oder weniger als 6.000 km am Tacho hat, dann kommt der Käufer zum Handkuss beim in dem Heimatland beim Finanzamt! Er muss neben der NOVA, auch 20 % USt für das gekaufte Fahrzeug zahlen!!! Leider schreibe ich es aus eigener Erfahrung. Ich habe Fahrzeug gekauft, das von einer Privatperson, an den Autohändler verkauft wurde. Dieser wiederum verkaufte mir das Fahrzeug und wies keine USt oder MwSt in der Rechnung aus, was ich erst in Österreich beim Finanzamt bemerkte. Jetzt versuche ich mit Rechtschutzversicherung die Steuer von Autohändler aus Deutschland zurück zu holen. Laut Finanzamt, ist die Rechnung ohne MwSt und USt nicht korrekt ausgestellt, daher kann man den Händler auch verklagen (§25, Abs7). Die Chancen scheinen sehr gering zu sein. Ich berichte wieder, wenn es mir gelingt, das Recht zu bekommen. Kann mir vielleicht jemand einen Tipp geben! Bin dankbar für jeden Eintrag.
Fazit: Kein Auto jünger als 6 Monate oder weniger als 6.000 km am Tacho kaufen
Hallo liebe Mwst Experten
Ich habe eine ähnliche Frage und hoffe, dass ich bin hier richtig bin. In Deutschland möchte ich ein Fahrzeug von einer Privatperson kaufen und es in die Schweiz einführen. Da es von einer Privatperson verkauft wird wird die Mwst auf der Rechnung / Quittung nicht extra ausgewiesen sein. Erhalte ich die deutsche MwSt bei der Ausfuhr zurückerhaltet, da der Verkäufer es beim Kauf zwar bezahlt hat? Wenn ja, von wem?
Gruss Chris
Die letzte Frage ist zwar schon zwei Jahre her, ich möchte sie aber trotzdem noch beantworten:
Da eine Privatperson beim Gebrauchtwagenverkauf keine MwSt. ausweisen kann und auch keine abführt, gibt es keine Möglichkeit, diese erstattet zu bekommen.