Tieferlegung
wie tief darf es sein
so tief wie der TÜV erlaubt und der Geldbeutel zuläßt
Servus der Tüv schreibt vor das dass Rad bei größter verschrenkung noch freigängig seien muss! sprich also 2 Räder über die Diagonale belastet ambesten machst du es mit einer Hebebühne. Und es gibt noch viele andere Vorschriften die kannst du aber im Netz nachlesen wie Mindesthöhe Nummernschild,Nebelscheinwerfer usw.... und bei einem Gewindfahrwerk wird die maximale Tiefe eingetragen und die Darfst du nicht unterschreiten!! am beste redest mah mit deiner Werkstatt und deiner TÜV stelle, die können dich ambesten beraten. Mfg Vwfreak
http://www.dekra.de/1469
Laut denen ist eine Bodenfreiheit von 11 cm das Mindestmaß.
Dabei darf natürlich auch bei voll eingefedertem Fahrzeug nichts am Reifen schleifen und der volle Lenkwinkel muß auch erreicht werden ohne das was schleift.
Kommt also auch auf die Radgröße, Reifenbreite und ob die Kotflügel gezogen bzw. verbreitert werden an.
Der beste Ansprechpartner ist da der TÜV oder die DEKRA oder ein erfahrener Tuningbetrieb.
Selbst drauflosbasteln geht da oft in die Hose und wird recht teuer!
Ach ja, Bitte sei beim nächsten mal nicht so sparsam mit den Worten - immerhin erwartest Du ja auch eine vernünftige Antwort, da ist eine vernünftige Frage nicht zuviel verlangt, oder?
Blecky
Servus Blecky hast du super ergänzt! Wir helfen uns doch gegenseitig;-) mfg Vwfreak
Also vom erlaubten her geht´s schon ziemlich tief allerdings kann ich dir aus Erfahrung berichten ...Verzichte lieber auf ein paar Zentimeter das schadet der Optik auch nicht wirklich und du hast nicht immer diese Kopfschmerzen vor jedem parken oder bei kleinsten Hubeln selbst bei einfach unebener Fahrbahn dieses Kratz-Geräusch vom Unterboden. Ganz zu schweigen das du nur noch zu zweit in dem Auto fahren kannst. Ich sag nur in dem Fall: weniger = mehr
LG Giovanni
bis das der Tüv euch scheidet!
Ich kann den vorherigen bei den Antworten nur zustimmen und hinzufügen das eine Tieferlegung zwar für die Optik gut sein mag,aber man sollte auch daran denken das sich das Fahrverhalten nicht immer zum Vorteil verändert da es leider auch heutzutage nicht möglich ist sämtliche Werte der Achsgeometrie bei allen Fahrzeugen wieder in die Toleranzgrenzen zu bringen.
Auch auf die MIndest-Höhe des vorderen (250mm) und hinteren (300mm) Kennzeichens achten und falls das Erstzulassungsdatum des Fahrzeugs nach dem 01.01.1988 liegt, darf die untere Kante der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer für Abblendlicht nicht tiefer als 500mm über der Fahrbahn liegen.