Feinstaubplakette-ja es gibt Ausnahmen!
Ich habe gestern im Net gelesen, das Berlin für Besucher Ausnahmen macht. Also Touristen brauchen demzufolge KEINE Feinstaubplakette für Berlin. Die Begründung lag darin, das es garnicht soooo viele Fahrzeuge mit auswärtigen Kennzeichen gibt und die paar Autos haben keinen Einfluss auf die gesammte Feinstaubbelastung.
Nun bin ich ja mal gespannt, ob andere Städte nach dem Gleichheitsprinzip nachziehen. Somit wäre ja die Aktion "Feinstaubplakette" zum Scheitern verurteilt.
Meine Meinung: Entweder alle oder keiner!
Gibt es noch weitere generelle Ausnahmen für die Umweltzone in Berlin?
Das Land Berlin hat für die Umweltzone weitere generelle Ausnahmen per Allgemeinverfügung festgelegt. Damit dürfen folgende Fahrzeuge ohne Plakette in der Umweltzone fahren:
Fahrzeuge mit rotem Händlerkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 06) und Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 04), sofern diese Fahrzeuge aufgrund ihrer Abgasstandards kennzeichnungsfähig wären (Amtsblatt Nr. 56/2007, S. 3293)
Fahrzeuge ausländischer diplomatischer Missionen und internationaler Organisationen, deren Kennzeichen mit 0 beginnen, und Fahrzeuge ausländischer berufskonsularischer Vertretungen mit Kennzeichen der Serien B-900 bis B-999 und B-9000 bis B-9999 (Amtsblatt Nr. 58/2007, S. 3399)
Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge nach § 70 Abs. 1a oder § 19 Abs. 6 der StVZO (Amtsblatt Nr. 56/2007, S. 3294 und Amtsblatt Nr. 3/2008 S. 124)
Gibt es noch weitere generelle Ausnahmen für die Umweltzone in Berlin?
Das Land Berlin hat für die Umweltzone weitere generelle Ausnahmen per Allgemeinverfügung festgelegt. Damit dürfen folgende Fahrzeuge ohne Plakette in der Umweltzone fahren:
Fahrzeuge mit rotem Händlerkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 06) und Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 04), sofern diese Fahrzeuge aufgrund ihrer Abgasstandards kennzeichnungsfähig wären (Amtsblatt Nr. 56/2007, S. 3293)
Fahrzeuge ausländischer diplomatischer Missionen und internationaler Organisationen, deren Kennzeichen mit 0 beginnen, und Fahrzeuge ausländischer berufskonsularischer Vertretungen mit Kennzeichen der Serien B-900 bis B-999 und B-9000 bis B-9999 (Amtsblatt Nr. 58/2007, S. 3399)
Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge nach § 70 Abs. 1a oder § 19 Abs. 6 der StVZO (Amtsblatt Nr. 56/2007, S. 3294 und Amtsblatt Nr. 3/2008 S. 124)
Ich brauche mein altes Fahrzeug - unter welchen Voraussetzungen kann ich eine Ausnahmegenehmigung bekommen?
Jede Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge mit hohen Emissionen reduziert die Wirkung der Umweltzone. Ausnahmegenehmigungen sollen daher nur nach genauer Prüfung des Vorliegens eines Härtefalls erteilt werden und in der Regel längstens 18 Monate gelten.
Da es sich bei den von der Stufe 1 der Umweltzone betroffenen Fahrzeugen um recht alte Fahrzeuge (in der Regel älter als 10 Jahre) handelt, ist bei mangelnder Nachrüstbarkeit auf Dauer ein Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug zweckmäßig. Dies kann auch ein gebrauchtes Fahrzeug sein, wenn es die Abgaskriterien erfüllt. Ist dies nicht zu leisten, kann ein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung gestellt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen dabei gleichzeitig erfüllt sein:
Das Fahrzeug wurde erstmals vor dem 1. März 2007, also bevor die Kennzeichnungsverordnung in Kraft trat, auf den Antragsteller zugelassen.
Das Fahrzeug kann nicht mit handelsüblichen Einbausätzen so nachgerüstet werden, dass die erforderliche Schadstoffgruppe erreicht wird, d.h.: Nachrüstung geht vor Ausnahme.
Ein Ersatz des Fahrzeuges durch ein geeignetes Fahrzeug würde zu einer Existenzgefährdung führen.
Eine Nutzung des Fahrzeuges in der Umweltzone ist unbedingt notwendig. Dies ist z.B. der Fall, wenn öffentliche Verkehrsmittel aufgrund einer Schwerbehinderung oder ungünstiger Arbeitszeiten nicht genutzt werden können oder wenn das Fahrzeug aus betrieblichen Gründen unverzichtbar ist.
Welche Ausnahmen sind bei privater Nutzung eines Fahrzeuges möglich?
Bei privaten Fahrten müssen bei der Abwägung zwischen dem notwendigen Schutz der Bevölkerung vor der gesundheitsschädlichen Luftbelastung und dem Einzelinteresse des betreffenden Autofahrers strenge Maßstäbe angelegt werden. Deswegen kommen Einzelausnahmen für private Fahrten auch bei Erfüllung der oben aufgeführten Voraussetzungen nur bei Menschen mit Behinderung und Berufspendlern in Betracht.
Hi wombat,
ich gebe Dir vor allem in Deiner Ansicht in den letzten Sätzen Recht: da diese Sache, wie auch die mit dem Rauchverbot, auf Länderebene entschieden wird, entsteht ein totales Wirrwarr.
Meinem (hoffentlich) gesunden Menschenverstand nach müssten solche Dinge auf Bundesebene geregelt werden, und zwar nach ausführlicher Vorbereitung- und nicht so, wie es jetzt geschieht: hier mal ein Häppchen nachbessern, dann da was...und letztlich weiß keiner mehr Bescheid, vor allem wenn er die Ländergrenzen überfährt.
LG