Verschwiegener Vorschaden
Ich habe im Mai 2013 einen auf die Lebensgefährtin eines Autohändlers zugelassenen Pkw VW Eos aus 2. Hand gekauft, wobei der Autohändler den gebrauchten Pkw im Internet mit "Autohandel TH. F." angeboten und ausschließlich er mit mir verhandelt und die Formalitäten erledigt hat. Seine Lebensgefährtin hat "nur" den Kaufvertrag unterschrieben.
"Gebraucht wie besichtigt und unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung, insbesondere bezüglich des Kilometer-Standes und eventuell früherer Unfälle des Fahrzeuges" musste ich wegen des aufplatzenden Lackes seitlich hinten rechts vor drei Monaten feststellen, dass dieses Fahrzeug ein "Unfallauto" ( Reparaturrechnung über 3.000,00 € ) ist und auch schon einen ebenfalls reparierten Frontschaden ( 4.000 € ) beim Erstbesitzer hatte. Beide Schäden wurden in einer VW-Werkstatt ( Leasingfahrzeug ) repariert und sind dort auch dokumentiert
Der Zwischenhändler, der den Pkw an den Münchner Autohändler Th. F. verkauft hat, hatte beim Ankauf von einem Nürnberger VW-Händler das Kfz ordnungsgemäß "geprüft" und den reparierten Seitenschaden festgestellt und diesen dann beim Verkauf auch angegeben. Der VW-Händler in Nürnberg hatte wohl entgegen besseren Wissens das Kfz als unfallfrei weiterverkauft.
Die Lebensgefährtin des Autohändlers weigert sich nun, meinen geforderten Rücktritt vom Kaufvertrag zu akzeptieren .. !!! Wie stehen meine Chancen vor Gericht, denn ich kann doch sehr wohl davon ausgehen, dass die "Verkäuferin" zumindest von dem seitlichen Schaden über Ihren Lebensgefährten Kenntnis gehabt haben sollte / muss, bzw. andererseits hat ja zumindest ihr Lebensgefährte, der "Autohändler" davon Kenntnis gehabt und mir diesen Sachverhalt wohlweislich verschwiegen, also von arglistiger Täuschung auszugehen ist.
Eine Einschätzung aufgrund einer nur einseitigen und dann auch stark subjektiv gefärbten Darstellung der Dinge eines mittelbar Betroffenen dürfte nie sonderlich richtig liegen.
Zivilrecht kennt keine Indizien und mögliche Rückschlüsse, sondern objektiv nachvollziehbare Fakten, die einem Richter auf den Tisch gelegt werden.
Richter führen keine Ermittlungstätigkeit durch, das machen Strafermittlungsbehören. Die hier aber nicht tätig werden können, weil hier keine Straftat vor liegt.
U.U eine gem. BGB unzulässige Handlung, die zu einer Schadensersatzleistung verpflichtet, aber keine Straftat gem. StGB, die zu einer Strafe führt (und noch lange nichts mit Schadensersatzpflicht zu tun haben muss).
In Falle eines Privatverkaufs ist hier die Sachmangelhaftung wirksam ausgeschlossen worden. Hier muss der Nachweis einer arglistigen Täuschung durch die Verkäuferin geführt werden: Ihr waren die Vorschäden bekannt und sie hat im Kaufvertrag unrichtige (oder beschönigende) Angaben gemacht.
Der beim Verkauf involvierte Händler mag zwar Kenntnis gehabt haben, da er aber als reiner Vermittler auftritt, ist er weder dem Verkäufer oder dem Käufer verpflichtet, seine Kenntnisse auch mitzuteilen.
Im Falle eines Strohmanngeschäfts durch einen in Wahrheit gewerblichen Verkäufer wäre zwar der Ausschluss der Sachmangelhaftung unwirksam, bliebe aber hier ohne Betrachtung, da die zweijährige Sachmangelfrist bereits abgelaufen ist.
Hier würde allerdings die Haftung des Verkäufers für den Zustand des Fahrzeugs eintreten (bei "Privaten" nur für deren tatsächliche Kenntnis) und die unrichtige Angabe zu Vorschäden auch ohne ein notwendiges Verschulden durch eine arglistige Täuschung zu einer Rücknahmepflicht führen.
Unterlagen prüfen (lassen), auch die mittlerweile vorliegenden Einreden der Gegenseite, was hier Sache ist: ob man gegen die Verkäuferin wegen arglistiger Täuschung, oder den Händler wegen Strohmanngeschäft vor geht.
Mit Vermutungen oder Möglichkeiten sollte man immer sehr vorsichtig sein. Dass hier eine Möglichkeit vorhanden ist, bedeutet nichts anderes, dass auch immer andere Möglichkeiten existieren, dass dem nicht so ist.
Was man als belastende Möglichkeit sieht, ist immer ein entlastendes Argument für die Gegenseite.
Bestimmt nicht unbedingt die Antwort, Du dir erhofft hast, aber eine, die so weit hilft, dass Du die Dir vorliegenden Unterlagen überprüfen und danach einschätzen kannst, ob das überhaupt nichts werden wird, oder die Vorkasten einer anwaltlichen Beratung, anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigt.
Frohe Weihnachten noch.
Da die Vorschäden dem Verkäufer bekannt waren und er den Wagen als unfallfrei verkauft hat, liegt hier eine Täuschung des Käufers vor aus meiner Sicht (muss jedoch vor Gericht bewiesen werden). Ich bin zwar kein Jurist aber deswegen würde ich ihnen Recht geben. Ich drücke ihnen die Daumen das sie zu ihrem Recht kommen.
Wie kommst Du darauf, dass dem Verkäufer, hier Lebensgefährtin eines Autohändlers, der Vorschaden bekannt war?
Das ist doch der Knackpunkt, der das Problem des Fragestellers lösen würde?
... na ja, ohne Anwalt habe ich da wohl eh keine Chance .. :-((