Zahnriemenwechsel ohne werkstatt hat man da garantie?
kann man in so einem Fall auf Garantie bestehen?
es ist so... mein Mann wurde von einer Freundin gebeten bei Ihrem Onkel den Zahnriemen zu wechseln nachdem sein Wissen nicht ausreicht hat er nach Vereinbarung mit diesem Onkel einen befreundeten Kfz- Meister hinzugezogen und den Zahnriemen gewechselt... nun hat der Audi jedoch einen Motorschaden bzw. der Zahnriemen hängt lose drin und der Besitzer des Audis fordert jetzt eine kostenlose Reperatur und zusätzlich eine täglich Entschädigung von 500€ und droht damit andernfalls eine Anzeige zu machen...
Wer soll hier wem eine Garantie gewähren? Vertstehe ich nicht ganz. Bitte ggf. mal schildern wer wessen Auto repariert hat und aus welchem Grunde ein Garantieanspruch bestehen könnte (Neuwagengarantie, Gebrauchtwagengarantie ...?).
es ist so... mein Mann wurde von einer Freundin gebeten bei Ihrem Onkel den Zahnriemen zu wechseln nachdem sein Wissen nicht ausreicht hat er nach Vereinbarung mit diesem Onkel einen befreundeten Kfz- Meister hinzugezogen und den Zahnriemen gewechselt... nun hat der Audi jedoch einen Motorschaden bzw. der Zahnriemen hängt lose drin und der Besitzer des Audis fordert jetzt eine kostenlose Reperatur und zusätzlich eine täglich Entschädigung von 500€ und droht damit andernfalls eine Anzeige zu machen...
Garantie ist immer freiwillig, hat man keine bekommen (oder gegeben), dann ist da auch nichts.
Gesetzliche Sachmangelhaftung könnte existieren, gilt aber im B2B nur für die Teile selbst und keine Folgeschäden, könnte aber auch unter gewissen Umständen im B2B ausgeschlossen worden sein - Kaufvertrag über die Teile inkl. AGB des Verkäufers genau lesen.
Im B2C gibt es keine Möglichkeit, die Sachmangelhaftung auszuschließen. Hier haftet die Werkstatt auch für Folgeschäden, wenn die Schadensursache ein Sachmangel war.
Im B2C kann allerdings die Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten ausgeschlossen werden, Reparaturauftrag (nur Rechnung ist zu spät) prüfen, ob dies gemacht wurde.
Wurde hier im Vorfeld nichts weiter gemacht, dann ist die Werkstatt in der Beweislast, dass der Schaden kein Sachmangel ist (Fremdverschulden, nichts mit den Reparaturarbeiten zu tun, ...). Beweislast bedeutet objektiv nachvollziehbar und nicht nur behaupten.
Ansonsten vollständige und für den Kunden kostenlose Mängelbeseitigung. Ein darüber hinaus gehender Anspruch wie Schadensersatz, Mietwagen bzw. Werkstattersatzfahrzeug oder gar Verdienstausfall nur dann, wenn das vor der Reparaturausführung (also der "Schadensursache") im Reparaturauftrag vereinbart wurde.
Ich würde hier sehr genau prüfen, denn die Forderung gleich nach einem Verdienstausfall ist so komplett daneben, dass hier mehr als "Geschmäckle" existiert.
Wegen einem nicht nutzbaren Fahrzeug ist niemand körperbehindert mit 100% Erwerbsunfähigkeit. So eine Argumentation riecht nach ordentlichem Betrug.
naja er hat lediglich das Material und die Miete für die Werkstatt (Hebebühne) verlangt, dann noch die ganze Vorarbeit gemacht sprich Schnauze runter etc...
aber sein Helfer der ja extra wegen dem Zehnriemen gekommen ist wegen seiner fundierten ausbildung hat schon etwas verlangt dafür... das war aber im Vorfeld mit dem Audibesitzer so ausgemacht da mein Mann andernfalls die Reperatur gar nicht gemacht hätte....
Reperatur wurde von einer Privatperson durchgeführt- nicht von einer Werkstatt
ok.... Danke!
Ja neem is klar ... 500,-€ Entschädigung PRO TAG?!
Der fährt doch nen popeligen Audi A6 ... und selbst bei nem Rolls-Royce haste-nich-jesehn wäre eine evtl. gerechtfertigte Nutzungsausfallentschädigung "etwas" geringer.
Zudem:
Nicht nur wer Schwarzarbeit ausführt, sondern auch der, der sie in Auftrag gibt, macht sich damit strafbar. Der "Gute" sollte mal besser den Ball flach halten; er könnte sonst vom zurückkehrenden Bumerang am Kopf getroffen werden ... falls genau DAS nicht bereits passiert ist: Seine etwas weltfremden Forderungen könnten ein Indiz dafür sein
und @automatikfreak:
Meines Wissens sind für BEIDE Seiten - zwar gem. BGB und nicht Deinem "B2B" oder "B2C" - keine Rechte aus illegalen bzw. strafbaren oder auch sittenwidrigen Geschäftsbeziehungen keinerlei Ansprüche abzuleiten und damit schon gar nicht erst durchzusetzen.
Hat gerade sogar die saarländische Landesregierung in einem haftungsrechtlichen Prozess staunend durch den Richter mitgeteilt bekommen.
... vergessen zu erwähnen:
Bei NICHT strafbaren bzw. sittenwidrigen "Vertragsverhältnissen" wie z.B. Nachbarschaftshilfe oder kostenlose Gefälligkeit wie z.B . Umzugshilfen ... und auch bei "KFZ-Basteleien" kann der Helfer wiederum sehr wohl in Haftung genommen werden; wobei der Grad der Haftung m.W. vom Grad des Verschuldens abhängt.
Jooo, den Part mit der "Sittenwidrigkeit" hatte ich nur der Vollständigkeit halber erwähnt; es ging ja in der Frage um eine Haftung bezüglich der mutmaßlich evtl. mangel- oder fehlerhaft ausgeführten Arbeitsleistung.
Wer aber jetzt was zu dieser Arbeitsleistung beigetragen hat; der hinzugezogenen - angeblich entgeltlich tätig gewordene - KFZ-Meister oder der ursprünglich gebetene - angeblich unentgeltlich agierende - "Bastler", ist mir aus den Äußerungen bezüglich der Art des Wirkens immer noch nicht ganz klar geworden.
Abhängig davon dürfte es dann unterschiedliche Haftungsansprüche geben; darin stimme ich mit Dir überein.