Kann ich bei meinem v40 isofix nachrüsten?
Der Wagen ist von 2002. Der Volvo-Händler sagt "nein", bei Ebay bekommt man aber Nachrüstsets...
Danke für die schnelle Info. Gibt es denn keine Möglichkeit der Zulassung bei einem nachträglichen Einbau, z.B. über den TÜV oder so ?
Volvo ist recht rigide, was Sicherheit an geht:
Entweder ist es ab Werk verbaut, oder es hat keine Zulassungserklärung von Volvo. Auch dann nicht, wenn es sich um Volvo-Originalteile handelt.
Wegen der fehlenden Zulassung und damit verbundener haftungsrechtlicher Risiken verbauen das viele Volvo-Händler nicht, bzw. nicht mehr.
Man kann es zwar einbauen und als Halterung für den Kindersitz benutzen, damit der fixiert ist und das "Beladen" mit den Kindern erleichtert wird.
Das ist aber wegen der fehlender Zulassung kein Sicherungssystem, das Kind muss dann mit dem "normalen" Fahrzeug-Sicherheitsgurt gesichert werden, eben wie bei Systemen ohne Isofix.
Die Nutzung eines Sitzes, bei dem die nachträglich verbaute Isofix-Halterung (in Verbindung mit einem Top Tether oder Stützfuß) ein Bestandteil des "gesamten" Rückhaltesystems ist (Kind mit Gurt am Kindersitz und Kindersitz mit Isofix am Fahrzeug), ist nicht zulässig.
Das Kind gilt dann rechtlich als nicht korrekt gesichert, wäre strafbar und könnte auch haftungsrechtliche Probleme in Fall eines Unfalls bringen.
Leider nein.
TÜV und Co. können keine Dinge für zulässig erklären, die unzulässig sind. Die sind weder Gott noch Gesetzgeber.
Das sind "nur" technische Prüforganisationen, die verbaute Teile und deren Montage nach technischen Kriterien prüfen, dieses Prüfergebnis mit den rechtlichen Vorgaben vergleichen und dann zu der Begutachtungsergebnis kommen:
zulässig, weil die Ausführung den Vorschriften entspricht;
unzulässig, weil die Ausführung nicht den Vorschriften entspricht.
Hier nennt sich ein Punkt der Vorschrift "ab Werk" und egal welche Bauteile (hier Originalteile) und wie gut diese Bauteile verbaut sind (hier zB. nach Herstellervorschrift für die Ausführungen von Reparaturen und Austausch von Komponenten an dem System), so fehlt doch immer die in der Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile gem. §22 StVZO; bzw. Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile gem. §22a StVZO, geforderte Eigenschaft "ab Werk".
Der Punkt, an dem die Zulässigkeit hier scheitert, ist keine technische Problematik (Stabilität, Montage,...), sondern eine rein formalrechtliche Situation.
Ausnahmegenehmigung erteilen können nur
1. der Regierungspräsident der Landesregierung "Deines" Bundeslands (§70 Abs.2 StVZO)
oder der Bundesminister für Verkehr, in dem er
2. entweder den Regierungspräsidenten "Deines" Bundeslands
gem. §70 Abs.3 StVZO,
- oder das KBA in Flensburg
gem. §70 Abs.4 StVZO
mittels (Minister-)Erlass auffordert, Dir eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen.