PKW mit Software-Tuning erworben ohne Eintragung
Hallo,
ich als Gewerbetreibender habe einen PKW mit Software Tuning von 75 KW auf 103 KW von einem Gebrauchtwagenhändler mit Gewährleistungsausschluss erworben. Die Leistungssteigerung war nicht im Schein eingetragen, was ich erst nach Kauf gemerkt habe. Nun ist es ja so, dass der PKW aufgrund des nichteingetragenen Software-Tuning keine Betriebserlaubnis hat. Ich will den Kauf nun rückabwickeln, was der Händler aber verweigert, da er der Meinung ist, er hätte mich nicht auf die nicht bestehenden ABE hinweisen müssen.
Ich bin der Meinung, er hätte eine diesbezügliche Pflicht gehabt. Keint einer von euch dazu Gerichtsentscheidungen?
http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/chip_tuning_04.php
dieser link kann weiterhelfen (zweiter Absatz), viel Glück
fuzzy
Rücktritt auf Basis der Sachmangelhaftung entfällt:
Die Sachmangelhaftung ("Gewährleistung") wurde hier rechtswirksam ausgeschlossen.
Bleibt das allgemeine Vertragsrecht, Nichtigkeit des Vertrags wegen falscher oder fehlerhafter Angaben.
Da existieren dann aber ein paar Fragen:
Woher ist bekannt, dass ein Leistungstuning vorhanden ist?
War das bereits vor der eigentlichen Vertragsschließung bekannt?
Woher ist bekannt, dass es sich um jetzt 103 kW handelt?
Auf welcher Basis geht man davon aus, dass die BE erloschen ist. Der übliche Reflex oder bestätigte Tatsache, weil die gesetzgeberischen Vorgaben aus §19 Abs.2 StVZO für das Erlöschen auch erfüllt sind?
Wieso soll der Vertrag für nichtig erklärt werden, wenn eine einfache Änderung der Software oder eine Eintragung den Zustand dauerhaft und folgenlos verändern würde?
Viele Fragen, die individuell beantwortet werden müssen.
Der Beitrag aus dem Verkehrsportal ist zwar richtig, aber nicht ganz so einfach zu übertragen. Das BGH hat nicht über Chiptuning allgemein entschieden, sondern über eine unterlassene Aufklärungspflicht des Verkäufers. So dass in der weiteren Folge das Chiptuning dem Käufer vor Vertragsschluss unbekannt war UND im Kaufvertrag der Satz "wird in einwandfreiem technischen Zustand übergeben" UND auch die BE dadurch tatsächlich erloschen war.
Das BGH-Urteil wird erst dann interessant, wenn alle diese fünf Bedingungen auch uneingeschränkt vorhanden sind. Ohne dem gibt es keine Vergleichbarkeit der Situation und damit auch keine Übertragbarkeit der Entscheidung.