Garantie
Ich habe vor ca. 2 monaten mein Fahrzeug gekauft von einem Händler über ein Bekannte börse. Das alles ohne Garantie. Nun habe ich probleme mit dem Getriebe.! Habe in der Fachwerkstatt nachschauen lassen und die Symptome deuten def initif daraufhin das dass Getriebe seinen Geisst aufgibt. Würde es mir irgendwas bringen dem Händler damit zu konfontrieren?
Bin da abselut ahnungslos aber ist es nicht so das ein Händler Garantie leistungen erbringen muss?
Danke im Vorraus.
Eine Garantie ist immer eine freiwillige Leistung, bekommt man eine, dann gut, bekommt man keine, dann hat man auch nichts, genaueres hier:
http://www.autoplenum.de/Antworten/FAQ/G...
Was wahrscheinlich vorhanden sein wird, ist die gesetzliche Gewährleistung, genaueres hier:
http://www.autoplenum.de/Antworten/FAQ/G...
Heisst das , das ich mit dem Problem zum Verkäufer gehen kann ?
Wenn der Verkäufer die gesetzliche Gewährleistung nicht ausgeschlossen hat, oder
wenn der Verkäufer die gesetzliche Gewährleistung zwar ausgeschlossen hat, aber sie nicht hätte ausschließen dürfen/ können,
dann ja
Nicht Garantie und Gewährleistung verwechseln.
Hast Du den Wagen von einem Händler gekauft, hast Du nach BGB mindestens 12 Monate Gewährleistung.
Ein Ausschließen der Gewährleistung geht nur:
Wenn der Händler den Wagen im Kundenauftrag verkauft hat, also nur als Vermittler auftritt.
Der Wagen wurde explizid als Exportfahrzeug verkauft.
Der Wagen wurde als "Schrott" verkauft.
Der Wagen wurde nur an andere Händler verkauft. Unter Gewerbetreibenden kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden.
Ich hoffe, ich habe nichts vergessen.
Nein es ist ein Händler gewesen.
Also heisst das im Klartext das ich den Händler der mir das Auto verkauft hat nicht damit belasten , denn beweisen kann ich's nicht das das Getriebe einen knacks hatte ? ? ?
a) es ist schon zu vermuten (aber nicht sicher), dass der Händler im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung den Mangel beseitigen muss,
b) in der Beweispflicht befindet sich in den ersten 6 Monaten ab dem Verkauf der Händler
Aber:
c) da Du keinerlei Ahnung hast und nicht sonderlich verstehst, was in den FAQ oder auch hier geschrieben wurde und wie das umzusetzen ist, nimm bitte jemanden aus Deinem Bekanntenkreis, der halbwegs Ahnung hat, ggf. hier noch Infos holt und dann mit Dir gemeinsam beim Händler antritt.
Bitte nicht falsch verstehen, es hat überhaupt nichts mit "unintelligent" zu tun, sondern dass Du bestimmte Dinge nicht kennst, weil Du etwas ganz anderes gelernt hast und daher hier genannte Dinge sehr wahrscheinlich "falsch benutzten" wirst.
Dir wird mit dieser Ausgangslage der Händler wahrscheinlich irgendwas vom Pferd erzählen und Du bist nicht weiter als vorher, weil Du diese Antwort überhaupt nicht richtig bewerten und darauf reagieren kannst.
Entweder ein(e) vertrauensvolle(r) Bekannte(r) mit Kenntnissen in dieser Richtung hinzuziehen oder gleich "richtig" bei einem Fachanwalt oder auch beim Verbraucherschutz nachfragen.
Bist Du im ADAC, AVD, ... oder hast über die KFZ-Versicherung irgendwelche Beratungsgespräche bei Anwälten frei oder gar eine Rechtsschutzversicherung, dann nutze das.
Wenn man davon ausgeht, dass der Händler die Gewährleistung nicht wirksam hat ausschließen können (was wahrscheinlich ist, da dieser Ausschluss (siehe Beschreibung!) nur in wenigen Fällen wirksam möglich ist), dann kannst du ihn sehr wohl im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht belangen. Du musst auch nichts beweisen, da innerhalb der ersten 6 Monate ab Kauf das Gewährleistungsrecht annimmt, dass ein Mangel bereits ab Kauf vorhanden aber noch nicht ersichtlich war.
Beim letzten Telefonat mit dem Händler sagte er mir das die Gewährleistung nicht auf Motor und Getriebe gelten würde ! ! Auf was soll die Gewährleistung dann sein ? Verstehe ich nicht.habe inzwischen einen kosten Voranschlag machen lassen wegen dem Getriebe. Satte 3.000€. Echt sehr ärgerlich.das war unser ganzes gespartes.
Zitat:
"Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung ,soweit dies gesetzlich zulässig ist."
Der Satz ist doch so völlig in Ordnung.
In der zweiten Satzhälfte steht das relevante, denn ein Ausschluss ist nicht gesetzlich zulässig und somit ist die erste Satzhälfte mit dem pauschalen Ausschluss ohne jede Wirkung oder Anwendbarkeit.
...
Zitat
"Wird der Verkäufer jedoch zur Gewährleistung verpflichtet,so wird diese auf ein Jahr beschränkt."
Auch richtig, entspricht den gesetzlichen Möglichkeiten, die Gewährleistung wurde auf ein Jahr begrenzt - aber das ist doch noch nicht um.
...
Zitat:
"Der Käufer hat sich ausgiebig mit der verkauften Ware beschäftigt ,ist Probe gefahren ..."
Das ist auch Deine Pflicht als Käufer, wenn man darauf verzichtet, ergeben sich keine zusätzlichen Pflichten für den Verkäufer.
...
Zitat:
"und hat das Fahrzeug durch dritte fahrkundig begutachtet."
Interessiert nicht.
Dazu bist Du nicht gesetzlich verpflichtet, ob das gemacht wurde oder nicht, verändert nichts an Deinen Rechten oder Ansprüchen gegenüber dem Verkäufer.
Kein zivilrechtlicher (Kauf)-Vertrag, kann "öffentliche" Gesetze wie das BGB außer Kraft setzen. Somit gilt dieser Satz juristisch als wirkungslos, er ist einfach nicht vorhanden.
Wäre es möglich, dass man mit einem Vertrag Gesetze außer Kraft setzen kann, dann würde doch jeder
- mit seinem Steuerberater einen Vertrag schließen, dass man keine Steuern mehr bezahlen braucht,
- mit seinem Nachbarn einen Vertrag schließen, dass man die Stromrechnung nicht mehr bezahlen braucht,
Kann man ja alles machen, aber irgend eine Auswirkung hat das nicht.
...
Zitat
"Ort der nacherfüllung des Sachmangelanspruchs ist der Sitz der Verkäufers."
Falsch!
Nach aktueller höchstrichterlicher Entscheidung ist der Ort der Mängelerfüllung der übliche Standort des Fahrzeugs, also am "Sitz" des Käufers.
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Zitat
"MÄNGEL : Gebrauchsspuren an der Karrosserie des Fahrzeuges,optische Mängel und unfallschäden sind dem Verkäufer bekannt."
Ist ja richtig, aber auch das verändert nichts an Deinen Ansprüchen.
...
Zitat
"TECHNICHE MÄNGEL :Verschleiß der Teile"
Klassisches Eigentor und hier erkennbar, wie rechtssicher dies alles formuliert ist:
Verschleiß ist kein technischer Mangel, sondern gebrauchsübliche Abnutzung oder Alterung.
Insgesamt genau das, was ich vermutet habe:
beeindruckend viel Text, der sich wahnsinnig relevant und juristisch hochgradig wichtig anhört, mächtig einschüchternd und alles daran erklärt werden kann.
Aber dann doch tatsächlich so wichtig ist, wie ein Vermerk der vorwiegenden Bewölkung und Luftfeuchtigkeit am Verkaufstag - unwichtig, uninteressant, unerheblich, ohne jede Beachtung, weniger als der berühmte Sack Reis, der gestern in China umgefallen ist.
Hole Dir fach-kompetente Hilfe, Du wirst hier komplett verarscht.
Blödsinn, in der gesetzlichen Gewährleistung werden keinerlei Bauteile ausgeschlossen. Nicht mal echte Verschleißteile wie Brems- oder Kupplungsbeläge.
Bei einer Garantie können bestimmte Teile oder auch komplett Baugruppen ausgeschlossen werden oder mit einer Selbstbeteiligung belegt sein.
Aber Garantie hat nichts mit der gesetzlichen Gewährleistung zu tun, das sind zwei völlig eigenständige, voneinander unabhängig Dinge.
Würde ich mal den Verkäufer freundlich darauf hinweisen, dass er da nichts verwechseln möge.
Lies Dir bitte nochmal genau. vollständig und in Ruhe die bereits oben gemachten Links in die FAQ durch - und lasse Dir von jemandem helfen, der sich halbwegs damit auskennt.
Hier nutzt nur der Verkäufer Deine Unwissenheit und Unsicherheit aus.
Folgender original Abschnitt vom Kaufvertrag bzw. Von der Rechnung des Händlers
Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung ,soweit dies gesetzlich zulässig ist.Wird der Verkäufer jedoch zur Gewährleistung verpflichtet,so wird diese auf ein Jahr beschränkt.Der Käufer hat sich ausgiebig mit der verkauften Ware beschäftigt ,ist Probe gefahren und hat das Fahrzeug durch dritte fahrkundig begutachtet.Ort der nacherfüllung des Sachmangelanspruchs ist der Sitz der Verkäufers.
MÄNGEL : Gebrauchsspuren an der Karrosserie des Fahrzeuges,optische Mängel und unfallschäden sind dem Verkäufer bekannt.
TECHNICHE MÄNGEL :Verschleiß der Teile,,TÜV und ASU :10.2012
? ? ? ? ?
Schau mal hier rein, da ist das sehr gut erklärt:
http://ihk-trier.cms.rdts.de/ihk-trier/Integrale?SID=CRAWLER&ACTION=ViewPage&MODULE=Frontend&Page.PK=1175
Das Getriebe wurde inzwischen runter geholt und zerlegt. anschließend wird es general überholt. ich werde ca 1800 EUR. zahlen und den rest übernimmt der verkäufer des Fahrzeuges.